
Das Familiengericht (AG T/K) ist in einem von der Unterzeichnerin bearbeiteten Fall vorläufig zu dem Ergebnis gekommen, dass dem von der Unterzeichnerin vertretenen Kläger, welcher eine Herabsetzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs beantragt hat, unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung recht zu geben ist.
Die Herabsetzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs entspricht nach Auffassung des Amtsgerichts gemäß § 15 78 b BGB der Billigkeit. Insbesondere hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass ehebedingte Nachteile nicht vorliegen. Ehebedingte Nachteile sind von der Gegenseite substantiiert vorzutragen. In diesem Fall fehlte der Vortrag. Das Gericht hat unter Berücksichtigung der Ehedauer und der Tatsache ,dass der hier vertretene Kläger bereits 17 Jahre Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau gezahlt hat, entschieden, dass eine Herabsetzung des Unterhalts angemessen ist. In Anlehnung an die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Wegfall der Lebensstandardgarantie hat nach Auffassung des Gerichts eine Herabsetzung des Unterhalts zu der Höhe zu erfolgen, die für die ehemalige Ehefrau nötig ist, um den Selbstbehalt von 1000 € sicherzustellen. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte monatliche Einkünfte unter Berücksichtigung der berufsbedingten Aufwendungen von 816,05 €, so dass das Gericht eine Herabsetzung des Unterhalts auf 183,95 € für angemessen hält. Vorher hatte der Kläger 600 € nachehelichen Unterhalt an seine Ehefrau entrichten müssen.
Nun soll der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres des hier vetretenen Ehemannes in der verminderten Höhe befristet werden. Der Ehemann ist 61 Jahre alt.
Falls Sie weitere Fragen zur Abänderung von Unterhaltstiteln und deren Voraussetzungen haben, empfiehlt es sich einen Erstberatungstermin zu vereinbaren.