
Das Kammergericht hat in einem Beschluss entschieden, dass die Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen nicht dahingehend ausgelegt werden können, dass auch Enkelkinder mitversichert sind, wenn sie Kinder einer mitversicherten Person sind und mit dem Versicherungsnehmer in einem Haushalt als Familie zusammenleben, unterhalten werden und auch die sonstigen Voraussetzungen, wie Minderjährigkeit oder fehlendes erstes Einkommen, gegeben sind.
(Beschluss des Kammergerichts v. 09.12.2008 – 6 U 175/08)
Das Kammergericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin angenommen wird. Das Kammergericht als Berufungsgericht hat in seinem Hinweisbeschluss den Kläger darauf hingewiesen, dass sie beabsichtigen, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da der Senat davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Keine Aussicht auf Erfolg hat die Berufung deshalb, da Enkelkinder gemäß § 26 Abs. 2 Lit. a und Lit. b der ARB einer Rechtsschutzversicherung mit der Bezeichnung „Personen-, Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz mit Vertrags-Rechtsschutz“ nicht mitversichert sind. Minderjährige Kinder und volljährige Kinder sind eben keine Enkelkinder.
Rechtsschutzversicherungen sind demgemäß nicht verpflichtet, Enkelkindern der Versicherungsnehmer Rechtsschutz zu gewähren. Eine Auslegung der Versicherungsbedingungen dahingehend, dass auch Enkelkinder mitversichert seien, wenn sie die Voraussetzung erfüllen, dass sie wiederum Kinder einer mitversicherten Person sind, mit dem Versicherungsnehmer in einem Haushalt als Familie zusammenleben, vom Versicherungsnehmer unterhalten werden und auch die sonstigen Merkmale, wie Minderjährigkeit oder fehlendes erstes Einkommen vorlegen, kann nicht angenommen werden.
In dem vorliegenden Fall hatte eine Großmutter einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen. Der Enkel bedurfte nun Rechtsschutz aus dem Versicherungsvertrag der Großmutter. Die beklagte Versicherung hat, wie das Kammergericht ausführt, diesen Rechtsschutz jedoch zu recht versagt. Das Kammergericht stützt sich dabei auf den allgemeinen Sprachgebrauch. Ein Enkelkind ist kein Kind. Die kürzere Bezeichnung für ein Enkelkind ist nicht Kind, sondern Enkel. Als Oberbegriff für Kinder und Enkel bzw. Enkelkinder kommt ebenfalls nicht der Begriff Kinder in Betracht, sondern nur Kindeskinder.
Auch die Systematik der ARB zeigt, dass nur bestimmte Angehörige unter den Versicherungsschutz fallen sollen. Unter Berücksichtigung der wörtlichen Auslegung hätten deshalb Enkelkinder explizit aufgeführt werden müssen. Da dies nicht der Fall ist, kann die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben.
Der Ansicht des Kammergerichts ist diesbezüglich nichts hinzuzufügen. Nicht desto trotz gilt es in der Praxis immer zu klären, ob nicht Rechtsschutz doch aus anderen Rechtsschutzversicherungsbedingungen bestehen kann.
Dierk Meinrenken
Rechtsanwalt