Zum 1. November 2008 gilt ein neues GmbH-Recht, welches zahlreiche Änderungen und vor allem Neuerungen mit sich gebracht hat. Zahlreiche Leserfragen dazu beantwortet Rechtsanwalt Bucksch, der spezialisiert im wirtschafts- und gesellschaftsrechtlichen Bereich tätig ist. Gibt es einen Hintergrund für die zahlreichen Änderungen des GmbH-Rechts? – Ja, nicht nur einen. Das Gesetz(MoMiG) ist die wesentlichste Reform des GmbH-Rechts seit 25 Jahren und neben anderen Gründen vor allem eine Reaktion des deutschen Gesetzgebers auf die internationalen Herausforderungen anderer haftungsbeschränkter Gesellschaftsformen, insbesondere auf die Gründung zahlreicher Limiteds durch deutsche Unternehmer. Weiter wichtig war, dass Gründungen beschleunigt und mit weniger Bürokratie durchführbar gemacht werden sollen.
Ist es, wie von vielen potentiellen Neugründern gewünscht, denn zu einer Absenkung des für eine GmbH einzuzahlenden Stammkapitals gekommen?
Nein und Ja. Bei der eigentlichen GmbH ist das gesetzlich geforderte Stammkapital bei 25.000 € geblieben. Dort muss nach wie vor zum Gründungszeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister bei einer Bargründung zumindest die Hälfte des gesetzlich geforderten Stammkapitals eingezahlt sein. Es ist also nicht zu der noch in den Gesetzesentwürfen vorgesehenen Absenkung auf 10.000 € gekommen. Aber – und jetzt das ja. Es gibt jetzt eine völlig neue Gesellschaftsform, die sog. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Diese Gesellschaft kann als Einstiegsvariante der GmbH bezeichnet werden. Sie kann ohne ein Mindestkapital gegründet werden und garantiert trotzdem die Haftungsbeschränkung. Jedoch müssen grundsätzlich die erzielten Gewinne zu einem bestimmten Prozentsatz „angespart“ werden, bis das Mindeststammkapital einer „normalen“ GmbH erreicht ist. Danach besteht ein Wahlrecht, ob mit der UG (haftungsbeschränkt) oder einer GmbH weiter firmiert wird. Sehr wichtig ist diese Änderung z.B. für neu zu gründende, mit wenig Anfangskapital ausgestattete Dienstleistungsunternehmer, die zudem wenig Investitionskapital für ihr Vorhaben benötigen.
Welche wichtigen Änderungen gibt es noch? -
Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) mit einem Musterprotokoll gegründet werden (senkt die Notarkosten, lässt aber keinen Raum für notwendige Regelungen und provoziert spätere Änderungen inkl. neuer Kosten). Bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist (z.B. Gaststättenbetrieb, Maklertätigkeit), ist nunmehr das Eintragungsverfahren in das Handelsregister vollständig von diesem Genehmigungsverfahren entkoppelt. Bei der Einpersonen-GmbH wird auf die bisherige Sicherheitenstellung für den 2. Teil der Stammeinlage verzichtet. Die Werthaltigkeit von Sacheinlagen bei der Gründung wird vereinfacht geprüft. Zustellungen an eine GmbH können bei Nichterreichbarkeit jetzt an die im Handelsregister angegebene Adresse erfolgen (richtig gut). Eine Gesellschafterliste mit Angabe der Geschäftsanteile muss zum Handelsregister erfolgen u.v.a.m.. Es gibt eine Vielzahl weiterer ins Detail gehender Änderungen.