
Schuldner haben keine schlechte Zahlungsmoral. Schuldner haben schlicht kein Geld.
Restschuldbefreiung
Während eine GmbH oder sonstige juristische Person bei finanzieller Schieflage schlicht liquidiert wird, gibt es für die natürliche Person die Restschuldbefreiung.
Alles ganz unspektakulär.
Warum Insolvenz?
Privatinsolvenz, Privatkonkurs, Verbraucherinsolvenz, Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung – letzt endlich alles Begriffe, die für den Schuldner das gleiche Ziel beschreiben: Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse und Erlass der Schulden.
Die Absicht des Gesetzgebers ist es, jeden Bürger als aktiven Teilnehmer im Wirtschaftsleben zu gewinnen. Sobald klar ist, dass die Schuldenlast jegliche Motivation und Perspektive raubt, ist das Bedürfnis nach Neuordnung offensichtlich.
Mit Hilfe des Gesetzes zieht die Kanzlei für Sie den Schlussstrich. Sie werfen Ballast über Bord. Mit leichten Gepäck machen Sie sich wieder auf den Weg. Das schöne daran – Sie entscheiden, wann es los geht.
Juristisch klingt das so: Die Restschuldbefreiung gem. § 286 InsO ist der gesetzliche Anspruch einer jeden natürlichen Person mit Wohnsitz in Deutschland auf Erlass offener Verbindlichkeiten nach Durchlaufen des Insolvenzverfahrens und einer anschließenden “Wartephase”. § 286 InsO
Für Schulden gehen Sie nicht ins Gefängnis. Sie haben Geschäfte gemacht, die nicht geklappt haben. Ärgerlich, enttäuschend und sicher belastend, wenn Sie Ihr Herzblut dafür vergossen haben. Aber eben kein moralischer Vorgang: das Risiko war von beiden Vertragsparteien gewollt. Nun hat es sich realisiert.
Für Schulden hungern Sie nicht. Unser Rechtsstaat kennt neben dem Eigentumsschutz noch andere Werte. Sie werden weiterhin Ihren Kaffee trinken, wenn Sie Kaffeetrinker sind.
Vermeiden Sie einen typischen Denkfehler: Haben Sie jemanden Geld geben, wollten Sie es wieder zurück – der Gedanke der Restschuldbefreiung hätte bei Ihnen Befremden ausgelöst.
Sie handelten aber nicht aus Geschäftsinteresse. Diesen Fall können Sie nicht mit der Situation im Kreditgewerbe vergleichen. Niemand ist gezwungen, Geschäfte auf Kredit abzuwickeln. Dahinter steckt stets Kalkül – was bedeutet, dass sich beide Vertragsparteien schlicht verrechnet haben, wenn die Rückzahlung platzt. Schließlich wurden Sie auf “Herz und Nieren” geprüft. Es ist keine “schlechte Zahlungsmoral”, wenn Sie nicht zurückzahlen können – aus den Rippen sollen Sie es sich nicht schneiden – das weiß schon der Volksmund.
Für Schulden müssen Sie Ihr Blatt auf den Tisch legen. Wie, wann und wo – das zeigt Ihnen gerne die Kanzlei.
Wenn Sie mobil sind und über eine Arbeit im Ausland nachdenken, stellen wir gerne den Vergleich mit der ausländischen Rechtsordnung dar.
Macht und Mitwirkung
Das Insolvenzverfahren läuft in den meisten Fällen wie es soll. In den übrigen Verfahren fällt auf, dass regelmäßig nicht die Insolvenzgläubiger, aber das Insolvenzgericht, Hürden aufbaut. Natürlich kennt das Gericht das Gesetz. Rechte bedürfen aber stets der Auslegung in der Anwendung. Wie ein Nicht-Betroffener zu erstaunlichen Ergebnissen kommt, überrascht gelegentlich.
Mitwirkungspflichten können den Anknüpfungspunkt für unterschiedlichste Auflagen bilden.
In der Insolvenz muss der Schuldner dann abwägen – pragmatisch verfahren oder die juristische Auseinandersetzung suchen. Die Besonderheiten der Insolvenzordnung dürfen nicht unterschätzt werden: immerhin werden auf gleicher gesetzlicher Grundlage ganze Konzerne abgewickelt. Umgekehrt: alles mitmachen müssen Sie nicht.
Aber: die Rechtsprechung dazu ist unübersichtlich und unausgegoren.
Zusammen definieren wir Ziel und Zweck einer Beschwerde und vereinbaren eine angemessene Vergütung. Gelegentlich streiten wir in diesem Punkt auch nur für Ruhm – wenn Sie möchten.