
Der Verteidiger ist – so jedenfalls die Gesetzeslage – neben der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ein unabhängiges, selbständiges Organ der Rechtspflege.
Der Strafverteidiger ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichgeordnet.
Aber: Er ist nicht Teil des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft, sondern unabhängig von diesen.
Der Strafverteidiger ist gleichberechtigt, sofern man dies aufgrund der Machtverhältnisse annehmen kann.
Er ist nicht an Weisungen durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gebunden.
Zu jedem Zeitpunkt des Strafverfahrens, also im Vorverfahren (Ermittlungsverfahren), Zwischenverfahren und in der Hauptverhandlung und in jeder Instanz, hat der Beschuldigte das Recht, sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen. Gemäß Art. 6 III lit. c EMRK, Art. 14 d IPBPR gehört dies zu den Grundsätzen eines fairen Verfahrens. Ab dem 01. Januar 2010 gilt
§ 140 I Nr.4 StPO (neue Fassung).
Danach ist ein Verteidiger zu bestellen, wenn Untersuchungshaft angeordnet wird.
Auch in der Strafvollstreckung darf sich der Verurteilte rechtlichen Beistandes bedienen.
Der Strafverteidiger ist an Weisungen des Beschuldigten nicht gebunden, hat aber – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – allein den Interessen seines Mandanten zu dienen. Seine Stellung ist insofern nicht mit der des Staatsanwalts oder der des Richters vergleichbar, er ist im Gegensatz zu ihnen im Rahmen der geltenden Gesetze nur dem Interesse seines Mandanten verpflichtet.
Die Verteidigung mehrerer Beschuldigter im selben Verfahren ist wegen möglicher Interessenkollisionen gesetzlich unzulässig (§ 146 StPO, § 356 StGB).
Bereits aus den vorgenannten Gründen ist es ratsam in einem Ermittlungsverfahren einen Strafverteidiger zu beauftragen. Eine frühzeitig erfolgte und protokollierte Aussage ohne Verteidiger ist oftmals schwer später zu widerrufen oder zumindest richtig zu stellen.
Höchstes Gebot in Strafsachen, OWi-Sachen und im Verkehrsstrafrecht ist ein vertrauensvolles, ehrliches Verhältnis zwischen Mandanten und Verteidiger.
Nur wenn dem Verteidiger alle Informationen durch den Mandanten zur Verfügung gestellt werden, ist dieser in der Lage, sie nicht nur werten, sondern auch einordnen und eine erfolgversprechende Verteidigungstrategie aufbauen zu können.
Diese Grundsätze gelten im Strafrecht als auch in Ordnungswidrigkeitsangelegenheiten
(OWi-Sachen) und Verkehrsstrafsachen gleichermaßen.
Berufungs – und Revisionsverfahren haben im Strafverfahrensrecht eine gesonderte Bedeutung.
Können im Berufungsverfahren noch weitere Beweise vorgetragen werden, die im Hauptverfahren der vorherigen Instanz nicht angebracht, vorgelegen oder durch das bekennende Gericht nicht verwendet worden sind, dient das Revisionsverfahren auschliesslich
der Überprüfung, ob im Strafverfahren das bereits ergangene Urteil den gesetzlichen Anforderungen in materieller- und sachlicher Hinsicht entspricht. Um erfolgreich die Revision führen zu können, bedarf es nicht nur einer sehr umfangreichen Auseinandersetzung mit der Urteilsbegründen, sondern auch der allumfassenden Auseinandersetzung mit dem gesamten Verfahrensablauf.
Um mit der Revision den insbesondere von dem Mandanten angestrebten Erfolg erzielen zu können, ist eine akribische Vorarbeit nötig. Nicht umsonst wird die Revision von den Strafverteidigern als „Königsdisziplin“ bezeichnet.