Abänderung von Unterhaltstiteln aus der Zeit vor dem 01.01.2008

von berliner-anwalt.de
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soll in Abänderungsverfahren, die einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt betreffen, ein allein auf das Fehlen ehebedingter Nachteile gestütztes Befristungsverlangen regelmäßig präkludiert (ausgeschlossen) sein, wenn die Ehe der Parteien kinderlos geblieben ist und der abzuändernden Unterhaltstitel nach Veröffentlichung des BGH Urteils vom 12.4.2006 ausgeurteilt oder vereinbart wurde. Für den Fall, dass aus  der Ehe Kinder hervorgegangen sind, soll jedoch eine abweichende Beurteilung geboten sein. Nach alter Rechtslage war die Unterhaltsbefristung für diesen Fall ausgeschlossen. Der BGH hat die Befristung eines Unterhaltsanspruchs nach einer Ehe, aus der Kinder hervorgegangen gegangen sind, erstmals mit Urteil vom 28.2.2007 gebilligt.

In dem entschiedenen Fall ging es um folgenden Sachverhalt: der geschiedene Ehemann begehrte die Abänderung des durch gerichtlichen Vergleich vom 25.1.2007 titulierten nachehelichen Unterhalts seiner geschiedenen Ehefrau, nachdem er inzwischen wieder verheiratet ist. Erstinstanzlich wurde sein Prozesskostenhilfegesuch mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Einer Befristung des Anspruchs soll nach der erstinstanzlichen Entscheidung entgegenstehen , dass der  Ex-Ehemann/Antragsteller mit seinem Einwand präkludiert sei, da die Möglichkeit der Befristung bereits vor Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes am 1.1.2008 bestanden habe und somit bei Vergleichsschluss hätte berücksichtigt werden können.

Diese Entscheidung hat das OLG Düsseldorf durch Beschluss vom 16.12.2009 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag an das Familiengericht zurückverwiesen.

Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass der AntrSt./Exehemann gegenüber dem Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nicht mit seinem Einwand gemäß § 1578 b BGB(Herabsetzung und Befristung des Unterhalts) präkludiert sei. Zutreffend, so das Oberlandesgericht, sei, dass solche Unterhaltsansprüche bereits nach dem bis 31.12.2007 geltenden Recht hätten befristet werden können. Bis zu dem Urteil vom 12.4.2006 des Bundesgerichtshofs sei dies jedoch bei einer Ehedauer von mehr als 10 Jahren nach höchstrichterlicher Rechtsprechung faktisch nicht in Betracht gekommen. Erst mit der Entscheidung vom 12.4.2006 hat der Bundesgerichtshof eine Änderung dieser Rechtsprechung eingeleitet und die frühere Bedeutung der langen Ehedauer im Sinne eines Ausschlusses der Beschränkung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen aufgegeben. Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung führt die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung dazu, dass bei Ansprüchen auf Aufstockungsunterhalt, die nach der Veröffentlichung der Entscheidung vom 12.4.2006 ausgeurteilt oder vereinbart worden seien, eine nachträgliche Befristung, welche nur auf das Fehlen ehebedingter Nachteile gestützt wird, ausgeschlossen sei, wenn das Fehlen ehebedingter Nachteile bereits bei Schaffung des abzuändernden Titels sicher vorhersehbar gewesen ist.

 In seiner Entscheidung vom 12. April 2006 hat der BGH jedoch auch ausgeführt, dass die lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nach dem Grundgedanken, auf dem die damalige Gesetzeslage beruht hat, beispielsweise dann angemessen erscheinen kann, wenn der Berechtigte gemeinsame Kinder betreut oder betreut hat.

In diesem Punkt hat der Bundesgerichtshof  seine Rechtsprechung e r s t  mit Urteil vom 28.2.2007 geändert. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellt darauf ab, dass die Parteien am 25.1.2007 noch nicht davon ausgehen konnten, dass eine Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin, die gemeinsame Kinder betreut hatte, möglich war.

Grundsätzlich ist daher in ähnlich gelagerten Fällen - lange Ehedauer , Kinder- ein Abstellen auf den Stichtag 12.4.2006 abzulehnen.
 

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03/2010
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Gabriela Althoff
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