Ansprüche aus eigener KH-Versicherung aufgrund Beschädigungen durch Mitversicherte

von berliner-anwalt.de
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Der Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung hat gegen den Versicherer keinen Anspruch auf Ersatz der an einem anderen, in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug entstandenen Schäden, wenn eine mitversicherte Person diese Schäden durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges verursacht hat.
(BGH, Urteil v. 25.06.2008 - IV ZR 313/06)

Sachverhalt –verkürzt-: 
Der Kläger ist Halter zweier Kraftfahrzeuge, einem VW Golf und einem Mini Cooper, für die er als Versicherungsnehmer Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge bei der Beklagten hält.

Der Golf steht im Eigentum seiner Ehefrau, der Mini ist sein Eigentum. Als Führerin ihres Fahrzeugs stieß die Ehefrau des Klägers auf dem ehelichen Anwesens gegen den Mini Cooper und verursachte daran einen Schaden in Höhe von ca. 1.500 €. Der Kläger begehrt die Zahlung des Betrages und meint, die beklagte Kraftfahrthaftpflichtversicherung müsse ihm diesen Schaden wie einem geschädigten Dritten erstatten. Die Beklagte beruft sich auf den Haftungsausschluss aus § 11 Nr. 2 AKB, wonach Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden von der Versicherung ausgeschlossen sind.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Nach Auffassung des Landgerichts hat der Kläger keinen Direktanspruch gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer aus § 3 PflVG a.F. (jetzt § 105 VVG 2008), weil im Deckungsverhältnis der Leistungsausschluss des § 11 Nr. 2 AKB greife.

Diese Klausel sei die Konsequenz dessen, dass sich der Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung auch auf mitversicherte Personen erstrecke. Sie habe zur Folge, dass der Versicherungsnehmer keinen Leistungsanspruch gegen den Versicherer erwerbe, wenn eine mitversicherte Fahrerin ein anderes Kraftfahrzeug des Versicherungsnehmers beschädige. Weil der Leistungsausschluss sich nicht auf das versicherte Fahrzeug als Schadensobjekt beschränke, sondern auf das gesamte Vermögen des Versicherungsnehmers erstrecke, komme es nicht darauf an, dass für das beschädigte Fahrzeug ein anderweitiger Versicherungsvertrag bestehe.

Soweit die Risikoausschlussklausel eine Lücke im Versicherungsschutz schaffe, hätte sich der Kläger durch den Abschluss einer Kfz-Kaskoversicherung für das später geschädigte Fahrzeug ausreichend schützen können.

Die Ansicht des Landgerichts hat der BGH bestätigt.

Neben anderen Gründen trägt die Entscheidung, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer weiß, dass der Zweck einer Haftpflichtversicherung im Kern darin besteht, ihn selbst vor Schadensersatzansprüchen Dritter zu schützen. Der Versicherungsnehmer erkennt deshalb auch, dass der Haftpflichtversicherer im Grundsatz nur dann eintreten muss, wenn der Versicherungsnehmer anderen Personen Schäden zufügt, und die Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht eintritt, wenn er sich selbst schädigt.

Diese Kenntnis ist vor allem im Bereich der Kraftfahrtversicherung weit verbreitet, weil gerade darin ein wesentlicher Unterschied zur (zusätzliche Prämienzahlungen erfordernden) Kfz-Kaskoversicherung besteht, die über den Haftpflichtschutz hinaus auch Eigenschäden des Versicherungsnehmers abdeckt.

Gerade der Wortlaut des § 11 Nr. 2 AKB verdeutlicht dem Versicherungsnehmer, dass jegliche ihm von (nach § 10 Abs. 2 AKB) mitversicherten Personen zugefügten Sach- oder Vermögensschäden von dem Leistungsausschluss erfasst werden. Damit ist der Klausel eine Beschränkung auf Schäden am versicherten Fahrzeug nicht zu entnehmen. In diesem Verständnis wird der Versicherungsnehmer weiter dadurch bestärkt, dass die sich unmittelbar anschließende Bestimmung des § 11 Nr. 3 AKB Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung des Fahrzeugs, auf welches sich die Versicherung bezieht, vom Versicherungsschutz ausnimmt.

Das verdeutlicht, dass der Regelungsgehalt der Nummern 2 und 3 des § 11 AKB unterschiedliche Schädigungsobjekte erfasst, denn die Regelung in Nr. 3 wäre überflüssig, wenn sich bereits der vorangehende Leistungsausschluss in Nr. 2 auf Schäden am versicherten Fahrzeug beschränkte.

Dieser Auslegung des § 11 Nr. 2 AKB wird in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu einhellig zugestimmt. Danach erstreckt sich der Haftungsausschluss auf das gesamte Vermögen des Versicherungsnehmers, ohne dass es dabei von Belang ist, ob einzelne geschädigte Gegenstände - hier der Mini Cooper des Klägers - ihrerseits Objekt einer anderweitigen Haftpflichtversicherung sind. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob die geschädigte Sache ein Fahrzeug oder irgendein anderer Gegenstand ist

Aus all diesen Gründen stand dem Kläger auch kein Ersatzanspruch zu.

Dierk Meinrenken
Rechtsanwalt
08/2008
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Der Autor
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