Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen liegt keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten in der Kaskoversicherung durch Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort durch Unterlassen vor, wenn der Geschäftsführer als Repräsentant der Halterin als Beifahrer des Unfallfahrzeugs die Fahrzeugführerin nicht daran hindert, sich nach dem Unfall unerlaubt vom Unfallort zu entfernen und das Fahrzeug am Unfallort verbleibt.
(OLG Bremen, Urteil v. 02.10.2007 - 3 U 27/07
nicht rechtskräftig / Revision BGH IV ZR 300/07)
Sachverhalt (verkürzt):
Die Klägerin, eine GmbH, verlangt von der beklagten Kaskoversicherung Ersatz für einen an ihrem Fahrzeug Typ Aston Martin entstandenen Unfallschaden. Das Fahrzeug der Klägerin kam in einer Rechtskurve in Geradeausfahrt um 02:30 Uhr von der Fahrbahn ab und fuhr in den Rhododendronpark hinein und stieß dort gegen einen Baumstumpf; dabei entsandt ein Pflanzenschaden von ca. 7.000,00 EUR und Reparaturkosten an dem Aston Martin von ca. 65.000,00 EUR bei einem Wiederbeschaffungswert von 115.000,00 EUR.
Gefahren wurde das Fahrzeug von Frau des Geschäftsführers. Beifahrer war der Geschäftsführer der Klägerin. Der Geschäftsführer und die Fahrzeugführerin, beide ohne Handy, warteten zunächst an Straßenrand, ohne dass jemand den Unfallort passierte. Nach einer Stunde entfernten sich die beiden zu Fuß vom Unfallort und begaben sich in die nahe gelegene Wohnung des Geschäftsführers. Dieser benachrichtigte gegen 11:00 Uhr am nächsten Tag die Polizei, die sich bereits mit dem Vorfall beschäftigte.
Die Fahrzeugführerin wurde wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt.
Die beklagte Kaskoversicherung verweigerte mit dem Hinweis auf die Verurteilung der Fahrzeugführerin der Klägerin Ersatz aus der Kaskoversicherung.
Das Landgericht Bremen hat die Klage abgewiesen, das OLG hat der Klage stattgegeben – dagegenhat die Versicherung Revision beim BGH eingelegt.
Das OLG führt dazu aus:
Der Klägerin steht gegen die beklagte Kaskoversicherung aus dem Versicherungsvertrag unter Berücksichtigung der AKB (Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen) ein Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall entstandenen Schadens von 65.000,00 EUR zu.
Die Beklagte ist nicht leistungsfrei geworden, denn eine der Klägerin zuzurechnende Obliegenheitspflichtverletzung (hier Vereitelung der Aufklärungspflicht) liegt nicht vor.
Grundsätzlich ist der Geschäftsführer einer GmbH Repräsentant dieser im Sinne des Versicherungsvertrages. Er hat aber keine Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort durch Unterlassen begangen, indem er nicht die Fahrzeugführerin am Verlassen der Unfallstelle hinderte.
Zwar ist nach BGH das Verlassen des Unfallortes stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung, wenn dadurch der Tatbestand des Unfallflucht (wie hier vorliegend) erfüllt ist. Auch ist es möglich, eine Beihilfehandlung zur Unfallflucht zu begehen. Dies setzt aber voraus, dass eine Garantenstellung vorliegt.
Das OLG ist der Meinung, dass eine
„Garantenstellung des mitfahrenden Halters verbunden mit der Verpflichtung, die Flucht des Fahrzeugführers zu verhindern, (…) dabei aber nur aus der Verantwortung für fremdes Verhalten begründet werden (kann). Eine generelle Einstandspflicht des Halters für eigenverantwortliches Fluchtverhalten des Fahrers gibt es nicht (…). Die vorherige Übergabe des Fahrzeugs an den Fahrzeugführer stellt ein wertneutrales und kein pflichtwidriges, gefahrschaffendes Vorverhalten dar, aus dem eine Garantenstellung nicht abgeleitet werden kann. Der am Unfallort anwesende Halter ist deshalb nicht verpflichtet, das unerlaubte Sichentfernen vom Unfallort durch den Fahrer zu verhindern (…). Als Fahrzeughalter ist er grundsätzlich weder zur „Obhut“ für Interessen möglicher Unfallgeschädigter berufen, noch als „Überwacher“ des Fahrers dafür verantwortlich, dessen eigenverantwortliche Fluchtentscheidung zu verhindern (…). Soweit die Auffassung vertreten wird, dass eine Garantenstellung des mitfahrenden aber nicht unfallverursachenden Halters in Betracht kommt, wird diese aus der Sachherrschaft und Verfügungsbefugnis über das Fahrzeug hergeleitet. Bei dieser Anknüpfung kann sich eine Garantenstellung aber nur dann ergeben, wenn der Unfallverursacher das Fahrzeug als Mittel und Werkzeug zur strafbaren Unfallflucht nutzt und mit dem Fahrzeug des anwesenden Halters flüchtet (…).“
Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor, die Fahrzeugführerin hat den Unfallort zu Fuß verlassen; das Fahrzeug verblieb am Unfallort.
Eine Befreiung von der Leistungspflicht kommt damit nicht in Betracht.
Dierk Meinrenken
Rechtsanwalt