BVerfG eröffnet Gerichtslotterie

von berliner-anwalt.de
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Der Schnee ist weg. Die wärmende Sonne bahnt sich immer öfter ihren Weg. Endlich ist der Frühling da mit all diesen wunderbaren Gefühlen, die dem Frühling so zugeschrieben werden. Und bitte! Welcher Autofahrer ist bei so viel Sonne, Wärme und Gefühlswallungen nicht hin und wieder geneigt, den Widerstand des Gaspedals seines frühjahrsgeputzten Lieblings konsequent und nachdrücklich zu brechen?

All denen, die von ihren Frühlingsgefühlen derart überwältigt werden, sei geraten, sich zuvor genau darüber zu informieren, in welchem Gerichtsbezirk sie ihrer Leidenschaft freien Raum geben wollen. Mit Beschluss des BVerfG vom 11.8.2010 hat dieses ein Urteil aufgehoben, in dem ein Autofahrer wegen der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit verurteilt wurde. Begründung: Für das eingesetzte Kontrollsystem (Videomessung) fehle eine ausreichende Rechtsgrundlage. Im Anschluss an diese Entscheidung sind viele Amtsgerichte mutig vorangegangen, haben das Fehlen einer Rechtsgrundlage für den Einsatz der Messverfahren (auch solcher, die nicht Gegenstand der BVerfG-Entscheidung waren) festgestellt und ein Verwertungsverbot für die so gewonnenen Beweise (Beweisfoto) angenommen. Mutige Oberlandesgerichte haben sich den Auffassungen der Amtsgerichte angeschlossen. Nunmehr mehren sich jedoch die Entscheidungen von anderen Oberlandesgerichten, die eine Rechtsgrundlage für sog. verdachtsabhängige Messverfahren in § 100h StPO sehen wollen. Damit sollen wohl die Haushaltsplanungen der Bundesländer gerettet und der Gesetzgeber von seiner Pflicht, endlich eine ausreichende Rechtsgrundlage für derartige Eingriffe in das Grundrecht der informellen Selbstbestimmung zu schaffen, entbunden werden.

Das OLG Brandenburg jedenfalls scheint den Haushältern in Potsdam gerne zu helfen. Doch was nützt Ihnen das juristische Geplänkel. Sie wollen wissen, wo Sie sich Ihrem Freiheitsdrang völlig ungestört hingeben können, ohne später teure und qualitativ minderwertige Fotos bezahlen zu müssen? Kommen Sie einfach zu uns – und das auch ganz ohne Rechtsgrundlage! 

08/2010
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Der Autor
Rechtsanwalt
Lars Wunder
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