Der Arzt und der Behandlungsfehler

von berliner-anwalt.de
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Unterläßt es der behandelnde Arzt, wichtige Befunde zu erheben und kommt es dadurch zu einer falschen Diagnose bzw. zu einer falschen Therapie, liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor. Bei der Verletzung der Befunderhebungspflicht hat der Patient im gerichtlichen Verfahren wesentliche Erleichterungen, seine Behauptungen zu beweisen.

Beim Vorliegen eines Zusammenhangs, zwischen dem fehlerhaften ärztlichen Handeln und dem eingetretenen Schaden beim Patienten, sind Ansprüche des Patienten immer gegeben.

Hat der ärztliche Fehler eine maximale Beeinträchtigung der psychischen und physischen Persönlichkeit des Patienten zur Folge, ist ein außerordentlich hohes Schmerzensgeld gerechtfertigt. Wird dabei dem Patienten jeden Tag die Einschränkungen seiner Persönlichkeit erneut bewusst und wird die Maximalschädigung sein Leben lang anhalten, ist ein Schmerzensgeldbetrag von 500.000,00 € angemessen und auch erforderlich.
Unter den genannten Umständen, wird ein spezialisierter Rechtsan-walt mit der Haftpflichtversicherung des Arztes, bereits eine außergerichtliche Regulierung der berechtigten Ansprüche des Patienten erreichen. Aber auch die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen auf Schmerzensgeld und Schadenersatz wird erfolgreich sein.

Lassen Sie sich, beim Verdacht auf das Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers, unbedingt beraten!

01/2010
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Die Autorin
Rechtsanwältin
Helga Nachtigall
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