Die Verbraucherinsolvenz

von berliner-anwalt.de
Hilfreicher Artikel?:   
Das Insolvenzverfahren ist Voraussetzung für Ihre Restschuldbefreiung. Die Restschuldbefreiung erhalten Sie, auch wenn keine Rückzahlung auf die Schulden erfolgt ist. Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz sind lediglich Formfragen – die die Kanzlei entscheidet. Maßgeblich aus Sicht des Schuldners ist allein die Restschuldbefreiung.

Von Schulden scheiden lassen

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist in vier Abschnitte gegliedert.

1)
Außergerichtlich verlangt der Gesetzgeber einen gescheiterten Einigungsversuch, der von einer geeigneten Stelle oder Ihrem Anwalt unternommen und bescheinigt wird.
Der Schuldenbereinigungsplan bildet Ihre Vermögenswerte ab und stellt Ihre Verbindlichkeiten zusammen. Die gewünschte Lösung – Schuldenbereingiung durch flexiblen Nullplan, flexiblen Ratenplan oder durch Einmalzahlung – wird formuliert. Einigen sich alle Gläubiger, gilt der Planinhalt. Anderenfalls wird der Insovenzantrag dem Gericht vorgelegt.

2)
Zwischen der Stellung des Insolvenzantrages und der Entscheidung über den Antrag prüft das Gericht die Erfolgsaussicht des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans. Ein Plan zur Einigung, der in der Regel mit dem außergerichtlichen Plan identisch ist. Aber mit Hilfe des Gerichts könnten einzelne Gläubiger überstimmt werden – soweit eine Summen- und Kopfmehrheit erzielt wird.
Scheitert der gerichtliche Plan oder sieht das Gericht von der Durchführung des gerichtlichen Plans mangels Erfolgsaussicht ab, eröffnet das Geicht das Verfahren mit dem Eröffnungsbeschluss.
Wenn Sie ein Mandat der Kanzlei für Ihren Neuanfang erteilen, bieten wir die Begleitung bis zum Eröffnungsbeschluss – Abschnitt 1) und 2) – als eine Einheit an.

3) + 4)
Im eröffneten Verfahren – dem dritten Abschnitt – leistet der Treuhänder seine Arbeit. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens sind Sie im letzten und vierten Abschnitt – auch als “Wohlverhaltensphase” bezeichnet.
01/2010
38 mal gelesen

Kommentare

Fügen Sie Ihren Kommentar hinzu:
 

 



 
Der Autor
Rechtsanwalt
Markus Schütz
  • Insolvenzrecht
  • Verbraucherinsolvenzrecht
  • Zum Anwaltsprofil