Drum prüfe, wer sich auf Dauer bindet!

von berliner-anwalt.de
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Wesentlicher Bestandteil des Lebenspartnerschaftsrechts ist das am 1. August 2001 in Kraft getretene Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, kurz Lebenspartnerschaftsgesetz genannt.

Dieses regelt die Lebenspartnerschaft zweier Menschen gleichen Geschlechts, unabhängig von der sexuellen Identität, d.h. unabhängig davon, ob sie lesbisch, schwul oder heterosexuell sind und eröffnet damit auch Heterosexuellen gleichen Geschlechts die Eingehung einer Lebenspartnerschaft.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz regelt die Eingehung und Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, darüber hinaus die Rechte und Pflichten, sich aus der Begründung einer Lebenspartnerschaft ergeben: z.B. den Unterhalt, das Sorge- und Umgangsrecht, die Adoption sowie die vermögensrechtlichen Verhältnisse von Lebenspartner/innen sowie das Erbrecht.

TIPP:

Vor Eingehung einer Lebenspartnerschaft sollte man/frau sich unbedingt über die wesentlichen damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen informieren, um spätere böse Überraschungen zu vermeiden !

Darüber hinaus kann es ratsam sein, einen Lebenspartnerschaftsvertrag, z.B. zum Unterhalt nach Beendigung der Lebenspartnerschaft, zum Güterstand, zum Erbrecht sowie zur Altersversorgung, abzuschließen. Dieser muss notariell beurkundet werden. Unabhängig davon sollte man/frau sich zuvor (einzeln) von anwaltlich beraten lassen.

Denn der Notar muss von Berufs wegen unparteiisch sein und erteilt deshalb im Vorfeld der Beurkundung keinen auf die individuellen Interessen jeder/s Einzelnen zugeschnittenen Rat.

Die Interessen der beiden PartnerInnnen können aber durchaus unterschiedlich sein: so z.B. bei einer angedachten Vereinbarung zum Unterhalt nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Dort hat die wirtschaftlich schwächere Partei selbstverständlich ein Interesse daran, dass ihre Chancen auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt nicht durch einen Unterhaltsverzicht zerstört werden. Die wirtschaftlich stärke dagegen kann daran ein großes Interesse haben.

Am besten informieren kann man/frau sich vor Eingehung einer Lebenspartnerschaft bei einer auf Lebenspartnerschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwältin.

Diese orientiert nämlich ihr Beratung aufgrund der gebotenen Parteilichkeit der Anwältin ausschließlich an den individuellen Interessen ihrer Mandantin oder ihres Mandanten und kann so verhindern, dass es zur Vereinbarung nachteiliger Regelungen im Lebenspartnerschaftsvertrag kommt !! Insofern ist das Geld für eine anwaltliche Beratung sehr gut angelegt.

Übrigens:

- Seit dem 29. Dezember 2009 ist beim 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde anhängig gegen dengesetzlichen Ausschluss der gemeinschaftlichen Fremdadoption für eingetragene Lebenspartner/innen. Aktenzeichen: 1 BvR 3247/09

Wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird, lässt sich zwar nicht vorhersagen, Tatsache jedoch ist, dass die momentane Ungleichbehandlung schwer zu rechtfertigen sein dürfte: Bisher können nur Ehegatten ein fremdes Kind gemeinschaftlich annehmen. Dies ist eingetragenen Lebenspartnern/innen – egal, ob gleichzeitig oder nacheinander - bisher verwehrt.

- Das OLG Köln hat am 30.11.2009 entschieden: die Partnerin einer nach Geschlechtsumwandlung lesbischen Lebensgemeinschaft kann die Vaterschaft anerkennen.

Hintergrund war folgender: Nach Durchführung einer geschlechtsangleichenden Operation wurde der Vorname der männlichen Geschlechts zur Welt gekommenen Person (nachfolgend A genannt) geändert und festgestellt, dass A als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist.

Zuvor hatte A in einer Samenbank ein Spermadepot anlegen lassen, mit dessen Hilfe sich die Lebenspartnerin (nachfolgend B genannt) in einer belgischen Klinik einer künstlichen Befruchtung unterzog und anschließend Zwillinge zur Welt brachte.

Gut ein Jahr später gingen A und B eine Lebenspartnerschaft;  A erkannte anschließend - mit Zustimmung von B - die Vaterschaft zu den beiden Kindern an.

Das Standesamt hatte Zweifel an der Wirksamkeit der abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisse, weil A zum Zeitpunkt der Abgabe der Anerkenntnisse bereits weiblichen Geschlechts war und legte die Angelegenheit dem Amtsgericht zur Entscheidung vor.

Dieses wies das Standesamt Köln an, den beiden Kindern aufgrund der Vaterschaftsanerkenntnisse die A als Vater einzutragen.

Gegen diese Entscheidung legte die Standesamtaufsicht Beschwerde ein. Das mit dieser Beschwerde befasste Landgericht Köln wies diese zurück. Gegen diesen Beschluss legte die Standesamtaufsicht sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Köln ein.

Dieses entschied nun, dass A aufgrund der Vaterschaftsanerkenntnisse auf den Geburtsurkunden der beiden Kinder als Vater mit demjenigen Vornamen einzutragen sei, der vor Rechtskraft der Entscheidung über ihre geänderte Geschlechtszugehörigkeit maßgebend war (also ihr männlicher Vorname).

Dass A zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht mehr männlichen Geschlechts war, steht der Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft nicht entgegen.

Nach Auffassung des Gerichts läßt die Entscheidung, dass A als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, das Rechtsverhältnis zwischen ihr und ihren beiden Kindern unberührt. Dies betrifft nicht nur im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Geschlechtszugehörigkeit bereits geborene oder gezeugte Kinder, sondern auch solche, die später zur Welt gekommen sind. Dass die gewählte Form der Insemination nach den Regeln deutschen ärztlichen Standesrechts nicht erlaubt ist, steht dem nicht entgegen.

Denn der Anspruch eines jeden Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung ist grundgesetzlich geschützt und wird nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz hergeleitet. Für alle Kinder gilt gleichermaßen, dass die Kenntnis der Herkunft wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis des familiären Zusammenhangs und für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit geben und dass die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu klären, den Einzelnen erheblich belasten und verunsichern kann. Insbesondere ist für die Entwicklung eines jeden Kindes neben seiner Abstammung das Wissen und die Gewissheit von maßgeblicher Bedeutung, zu wem es gehört, welcher Familie es zugeordnet ist, wer als Vater oder Mutter Verantwortung für es trägt und ihm zum Unterhalt verpflichtet ist (Für den Unterhaltsanspruch, das Erbrecht, die Vaterschaftsfeststellung und die Ehelichkeitsanfechtung bleibt der ursprüngliche Status als Vater bzw. Mutter maßgeblich, unabhängig vom späteren Status der Person !).

Demzufolge konnte A die Vaterschaft wirksam anerkennen und ist als Vater im Geburtsregister einzutragen. Dies mit dem Vornamen, dervor der Änderung ihrer Geschlechtszugehörigkeit maßgebend war. Diese Regelung soll u.a. dazu dienen, dass bei Dritten aufgrund der Eintragung des neuen Vornamens in der Geburtsurkunde kein Anlass zu Spekulationen gegeben und der Gefahr einer Offenlegung der Transsexualität eines Elternteils vorgebeugt wird.

Fazit:

Es lohnt sich, in allen Fragen, die das Lebenspartnerschaftsrecht betreffen, fachkundige Hilfe von einer versierten Rechtsanwältin einzuholen, damit das gewünschte Ziel erreicht wird.

04/2010
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Die Autorin
Rechtsanwältin
Cornelia Hain
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