Mit dem 01.01.2009 ist das Gesetz zur Reform des Erbschaftssteuer- und Bewertungsrechts (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 66 vom 31.12.2008), die auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich geworden war, in Kraft getreten. Die Reform ist ein politischer Kompromiss; das Bundesverfassungsgericht wird wohl ein weiteres Mal über die Verfassungsmäßigkeit der neuer Regelungen zu entscheiden haben.
Die wesentlichen Regelungen sollen kurz skizziert werden:
1. Freibeträge
Der Freibetrag für Ehepartner und Partner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz steigt von 300.000 auf 500.000 Euro; der von Kindern von 205.000 auf 400.000 Euro, von Enkeln von 51.000 auf 200.000 Euro. Das heißt, bis zu diesen Freibeträgen kann steuerfrei geerbt werden.
Als praktische Kompensation erfolgt nun eine höhere Besteuerung entfernter Verwandter und nicht verwandter Personen, also auch von Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften.
2. Immobilien
Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten oder Partner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz bleibt mit Einschränkungen steuerfrei. Hier ist insbesondere eine Verpflichtung zur 10-jährigen Selbstnutzung durch den Erben zu Wohnzwecken zu nennen. Wird eine Immobilie an die Kinder oder an Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist, vererbt, fällt dann keine Erbschaftsteuer an, wenn die Wohnfläche weniger als 200 Quadratmeter groß ist. Auch hier gilt die Zehn-Jahres-Regel.
Das heißt praktisch, dass der anteilige Grundstückswert, der auf die 200 steuerfreien Quadratmeter übersteigende Wohnfläche entfällt, zu versteuern ist. Ferner entfällt für den Fall, dass die geerbte Wohnimmobilie innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet wird, die Steuerbefreiung rückwirkend; eine ggf. erhebliche Nachbesteuerung wird erfolgen. Ausnahmen werden nur bei zwingenden Gründen, wie Pflegebedürftigkeit oder Tod, gemacht.
3. Firmenerben
Für Firmenerben gibt es zwei steuersenkende bzw. steuervermeidende Optionen, die nachträglich nicht geändert werden dürfen. Diese knüpfen an die Dauer der Fortführung des ererbten Unternehmens - zehn oder sieben Jahre - an.
Wenn zehn Jahre fortgeführt wird, entfällt die Erbschaftsteuer vollständig. Wenn sieben Jahre fortgeführt wird, entfällt eine Besteuerung von 85 Prozent des übertragenen Betriebsvermögens. In beiden Fällen gibt es detaillierte Voraussetzungen hinsichtlich der (beizubehaltenden) Lohnsumme und des Anteils des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen. Für landwirtschaftliche Betriebe gelten Ausnahmevorschriften; auch für Kleinstbetriebe.