Ersatz der Mehrwertsteuer in Kasko-Versicherungen nur bei konkreter Abrechnung

von berliner-anwalt.de
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Der BGH hat entschieden, dass eine Klausel, nach der der Versicherer Umsatzsteuer nur dann zu ersetzen hat, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (vgl. § 13 Musterbedingungen AKB) wirksam ist. Diese Klausel schließt eine Mehrwertsteuererstattung auf fiktiver Abrechnung in jedem Fall aus.
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.11.2009, AZ: IV ZR 35/09) 

Sachverhalt:

Nach einem Unfall ließ die Klägerin den versicherten PKW nicht reparieren und nahm auch keine Ersatzbeschaffung vor. Darauf entschädigte die beklagte Versicherung die Klägerin nur nach dem Netto-Wiederbeschaffungswert unter Berufung auf § 13 Abs. 6 AKB, der wie folgt lautet:

„Die Umsatzsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.“

Die Klage hatte auch in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision wird der BGH nicht zulassen. Damit hat die Klägerin vollumfassend verloren.

Entscheidung:

Nach Ansicht des BGH ist die Fassung von § 13 Abs. 6 AKB eindeutig und für den um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer ohne rechtliche Vorbildung unschwer zu erfassen. Die Erstattung der Umsatzsteuer als Teil der Ersatzleistung ist nur vorgesehen, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Es ist offensichtlich, dass eine Mehrwertsteuererstattung auf fiktiver Abrechnungsbasis in jedem Fall ausgeschlossen werden soll.

Diese Regelung ist nach Ansicht des BGH auch wirksam. Sie genügt den Anforderungen gemäß §§ 305 c) 307 BGB. Die Klausel hat die notwendige Transparenz und ist auch eindeutig, um auch für einen verständigen Versicherungsnehmer erkennbar zu sein.

Der BGH hat hier zu Recht die Revision nicht zugelassen.


Dierk Meinrenken
Rechtsanwalt
02/2010
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Der Autor
Kanzlei RKKM
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