FamFG ab dem 01.09.2009 in Kraft

von berliner-anwalt.de
Hilfreicher Artikel?:   
Das seit mehreren Jahren bereits diskutierte Reformprojekt des Verfahrens in Familiensachen ist nunmehr durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vorläufig abgeschlossen worden.

Das gerichtliche Verfahren ist grundlegend reformiert worden; die Zersplitterung in verschiedene Verfahrensordnungen und Paragrafen unterschiedlicher Gesetze ist praktisch aufgehoben. Es gilt nunmehr für Familiensachen das Erste und Zweite Buch des FamFG, in welchem allerdings an vielen Stellen auf die Zivilprozessordnung (ZPO) verwiesen wird. Mit dem neuen Verfahrensrecht werden die Möglichkeiten verbessert, familiäre Auseinandersetzungen für die Beteiligten möglichst schonend auszutragen, was insbesondere bei Streitigkeiten über das Sorgerecht und Umgangsrecht Bedeutung hat. Das Gesetz berücksichtigt in besonderem Maße die Belange minderjähriger Kinder im Verfahren.

Einige Schwerpunkte des neuen familiengerichtlichen Verfahrens:

1. Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte betroffener Kinder werden ausgeweitet. 

Anstelle eines Verfahrenspflegers werden betroffene Kinder von einem Verfahrensbeistand mit im Verhältnis zur früheren Rechtslage erweiterten Rechten unterstützt. Dieser hat als „Anwalt des Kindes“ die Aufgabe, die Interessen des Kindes nötigenfalls auch gegen die Eltern zu vertreten, das Kind entsprechend zu informieren und auf Anordnung des Gerichts auch durch Elterngespräche etc. an einer einvernehmlichen Klärung des Streites mitzuwirken.

2. Durch die Eltern und ihre Anwälte erarbeitete Lösungen zu Fragen des Sorgerechts, Aufenthaltsbestimmungsrechts und Umgangsrechts müssen, sofern es dem Wohle der Kinder nicht widerspricht, nunmehr vom Gericht gebilligt werden.

Wenn eine Einigung im ersten Termin nicht möglich ist, hat das Gericht nötigenfalls im Eilverfahren (Einstweilige Anordnung) vorläufig eine Regelung zu treffen. Im Umgangs- und Sorgeverfahren ist nunmehr kurzfristig Termin anzuberaumen (ca. 1 Monat ab Antragstellung).

3. Bei Unterhaltsstreitigkeiten wird im Interesse der Beteiligten an einer fachkundigen Prüfung der Sach- und Rechtslage der Anwaltszwang eingeführt.

4. Es besteht nunmehr die Möglichkeit, dass das Gericht in Unterhaltsstreitigkeiten Auskünfte zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beteiligten selbst oder auf Antrag bei Dritten, wie Finanzamt, Banken und Arbeitgeber einholt und zur Grundlage seiner Entscheidung macht.

5. Die Durchsetzung von Sorgerechts- und Umgangsentscheidungen wurde verbessert. 

Bei Verstößen speziell gegen Umgangsentscheidungen kann das Gericht nunmehr Ordnungsmittel verhängen. Diese können, anders als die bisher möglichen Zwangsmittel, auch noch nach Zeitablauf ausgesetzt und vollstreckt werden. 

Beispiel: Die Kindeseltern haben hinsichtlich ihrer 8jährigen Tochter eine Umgangsregelung getroffen, in der geregelt ist, dass diese die Zeit zwischen dem 27.12. und 02.01. des Folgejahres beim Vater verbringen kann. Die Mutter fährt jedoch entgegen dieser Regelung mit dem Kind weg. Der Vater steht vor verschlossener Tür, als er das Kind abholen will. Im neuen Jahr kann das Gericht gegen die Mutter ein Ordnungsgeld von z.B. 500,00 € verhängen. Dieser Betrag muss gezahlt werden, obwohl das Kind diese verabredete Zeit nicht mehr beim Vater verbringen kann. Bislang war das nicht möglich. Es konnte ein Zwangsgeld verhängt werden, was praktisch jedoch daran scheiterte, dass derjenige Elternteil, der Umgang vereiteln wollte, dies nicht vorher angekündigt hat und überdies gerichtliche Entscheidungen gerade über die Feiertage schwer zu erlangen sind. Auch Ordnungshaft ist nun möglich.

6. Das so genannte „große Familiengericht“ wurde eingeführt. Damit ist es nun möglich, dass die bisher beim Amts- und Landgericht zu verhandelnden Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit Ehe und Familie stehen, durch ein Gericht entschieden werden können.

7. Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des FamFG wurde auch die Hausratsverordnung aufgehoben, die die Verteilung von Hausrat und Ehewohnung regelte. 

Nunmehr gelten die §§ 1588 a (Wohnung) bzw. 1568 b (Hausrat) des BGB.

8. Die Terminologie wurde geändert. 

Nun gibt es in Familiensachen keine Klagen, sondern Anträge; keine Urteile, sondern Beschlüsse; die Berufung heißt nun Beschwerde; der Prozess wird Verfahren genannt und die dortigen Beteiligten sind Antragsteller bzw. – gegner und Ihre Verfahrensbevollmächtigten.
09/2009
89 mal gelesen

Kommentare

Fügen Sie Ihren Kommentar hinzu:
 

 



 
Der Autor
Anwaltskanzlei Michael Stephan
  • Arbeitsrecht
  • Familienrecht
  • Kündigungsschutzrecht
  • Zum Anwaltsprofil