Gefangenen steht eine menschenwürdige Unterbringung zu

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Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil (10 BvR 1023/08) vom 15.07.2010 entschied, verstößt es gegen den Art. 1 GG und somit gegen die Menschenwürde, Gefangene in einem Haftraum unterzubringen, in dem sich verunreinigte Wände oder rassistische Schmierereien an den Wänden befinden. Hierbei ist es unerheblich, ob der Gefangene für einen längeren Zeitraum in dieser Zelle untergebracht ist, oder sich nur auf Transport befindet, Gefangene haben ein Recht auf eine menschenwürdige Unterbringung, auch darf die Zelle nicht zu klein oder die Anwesenheit eines anderen Gefangenen unzumutbar sein, so das Bundesverfassungsgericht.

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12/2010
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