Gewerberaummiete: Schwere Erkrankung des Mieters kein Kündigungsgrund

von berliner-anwalt.de
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Wann ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Mietverhältnisses vorliegt, ist nicht konkret definiert. Anhand der vom Gesetzgeber genannten Kriterien ist jeweils eine Einzelfallentscheidung zu treffen.

Ein befristeter Mietvertrag kann vom Mieter dann ausnahmsweise vorzeitig gekündigt werden, wenn sonstige wichtige Gründe aus seinem Interessenbereich vorliegen, die nicht in seine Risikosphäre fallen. Dies trifft für den Fall einer schweren Erkrankung indes nicht zu, da er auch insoweit das grundsätzlich persönliche Verwendungsrisiko trägt. Dieses gesetzlich zugewiesene Risiko wird allerdings durch die gesetzlich und ggf. vertraglich eingeräumte Möglichkeit zur Untervermietung abgemindert (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2008, AZ. 24 W 53/08).

09/2009
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Der Autor
Kanzlei Mauersberger & Kollegen
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