Ich widerrufe!

von berliner-anwalt.de
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Januar 2010. Die letzte Gänsekeule ist verdaut und der Schleier geistreicher Getränke hat sich gelegt. Die verwunderten Blicke fallen auf die vereinnahmten Geschenke. Und wie jedes Jahr geht der Gebrauchsfaktor gegen Null. Nach einer schlaflosen Nacht dann endlich der Anruf bei den Eltern oder Freunden. Man würde sich zwar sehr über die Gaben freuen, trüge jedoch keine gelben Gummistiefel mit rosa Sternchen, insbesondere nicht als Vertreter der männlichen Fraktion. Nach einem empörten Schweigen dann die erlösende Entscheidung: Kein Problem! Ich widerrufe! Ob Ihnen das allein wirklich hilft? Es ist eine überlieferte Vorannahme, dass von Kaufverträgen grundsätzlich zurückgetreten werden kann, Gegenstände umgetauscht, zurückgegeben oder Vertragsschlüsse widerrufen werden können.

Richtig ist, dass viele Verkäufer wie große Kaufhäuser von sich aus eine Rückgabe- oder Umtauschmöglichkeit einräumen. Das Gesetz sieht dieses so nicht vor, enthält jedoch verschiedene Vorschriften über den Widerruf bei sog. Fernabsatzverträgen, über die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen und über Schadensersatz sowie Rücktritt bei Nicht- oder Schlechtleistung. Besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht, wie z.B. für Verbraucher beim Onlinehandel (zu den sog. Vertragsfallen im Internet vgl. Aktuelles unter www.anwalt-wunder.de), kann einem der Einwand begegnen, die Widerrufsfrist sei abgelaufen. Dies ist jedoch nur dann zutreffend, wenn Form und Frist der Widerrufsbelehrung eingehalten wurden. Auch ist die Forderung einer Nutzungsentschädigung verbreitet.

Lassen Sie sich beraten, ob Ihnen doch noch Möglichkeiten offen stehen, die milden Gaben kostengünstig wieder „loszuwerden“. Eine genaue Prüfung kann sich lohnen. Und hat der Genuss betörender „Säfte“ an den Festtagen nicht nur zur Bewusstseinserweiterung beigetragen, sondern Sie auch Ihr Auto im Haltestellenbereich abstellen oder das Gaspedal zu weit durchtreten lassen, bringen Sie einfach die Verwarnungsangebote und Bußgeldbescheide (rechtzeitig!) gleich mit vorbei.

01/2010
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Der Autor
Rechtsanwalt
Lars Wunder
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