Kein Ersatz aus Kaskoversicherung bei Betrug

von berliner-anwalt.de
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Der Verlust eines PKW durch Betrug ist von der Kaskoversicherung nicht gedeckt, wenn der Versicherungsnehmer seinen PKW an einen unter falschen Namen auftretenden Dritten – auch bei der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts – nach Abschluss des Kaufvertrages gegen Übergabe eines nicht gedeckten Schecks herausgibt.
(Urteil LG Dortmund v. 21.11.2007 - 22 O 96/07)

Sachverhalt – gekürzt - :

Der Kläger beabsichtigte Anfang 2007 den Pkw zu verkaufen und bot ihn u.a. im Internet an. Es  meldete sich telefonisch eine Person bei dem Kläger, die sich mit Namen „Prof. Dr. E.“ vorstellte und erklärte, den Pkw kaufen zu wollen. Der Anrufer kündigte an, dass ein Barscheck übergeben würde und vereinbarte einen Termin. Am Termin schlossen der Kläger und „Prof. Dr. E.“ einen von diesem vorbereiteten schriftlichen Kaufvertrag, der einen formularmäßig enthaltene Klausel bezüglich eines Eigentumsvorbehalt hatte. Danach bleibe das gekaufte Kraftfahrzeug nebst Zubehör so lange Eigentum des Verkäufers, bis sämtliche Verbindlichkeiten aus diesem Kaufvertrag beglichen sind. Der Scheck war nicht gedeckt, das Auto und „Prof. Dr. E.“ unauffindbar.

Das Landgericht hat die Klage des Klägers gegen seine Kaskoversicherung abgewiesen. Er kann keinen Ersatz verlangen, da der Ausschluss der vereinbarten AKB, hier § 12 Nr. 1 (I) b AKB eingreift.

Die Fahrzeugversicherung umfasst danach nur den Verlust des Fahrzeuges durch Entwendung, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung. Nicht versichert ist der Verlust des Fahrzeuges durch Betrug. Die Auslegung der AKB ergibt, dass unter einem Diebstahl der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams zu verstehen ist. Ein Gewahrsamsbruch setzt immer voraus, dass die tatsächliche Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen oder ohne den Willen ihres Inhabers aufgehoben wird. Ein Einverständnis mit dem von dem Täter erstrebten oder erlangten Gewahrsam schließt eine Wegnahme aus. Das gilt auch dann, wenn dieses Einverständnis durch Täuschung erlangt worden ist

Hieraus folgt, so das LG, dass nicht ein versicherter Diebstahl, sondern ein nicht versicherter Betrug vorliegt. Der Kläger übertrug den tatsächlichen Gewahrsam an dem Pkw dem "Prof. Dr. E." freiwillig, wenn auch unter der Vorspiegelung falscher Tatsachen.

Dem Auftreten des „Prof. Dr. E.“ unter einem falschen Namen kann zwanglos entnommen werden, dass er von vornherein beabsichtigte, sich ohne Zahlung des Kaufpreises in den Besitz des Pkw zu bringen. Damit liegt ein (nicht versicherter) Betrug vor.

Das Vorliegen eines Diebstahls nach § 12 AKB kann auch nicht durch den vereinbarten Eigentumsvorbehalt gefolgert werden. Es liegt hier gerade kein (versicherter) Trickdiebstahl vor, da es gerade nicht zu einer Gewahrsamlockerung, sondern zu einer vollständigen tatsächlichen Übergabe des PKW gekommen ist.

Praxishinweis:
Der Kläger konnte hier als Versicherungsnehmer sich auch nicht auf die grundsätzlich geltenden Beweiserleichterungen beim Diebstahl von Kraftfahrzeugen berufen. Er hat den Vollbeweis zu führen, dass sich überhaupt ein nach AKB versichertes Risiko erwirklicht hat. Offensichtlich lag hier jedoch ein Betrug vor, so dass das Landgericht zu keinem anderen Ergebnis kommen konnte.

Dierk Meinrenken
Rechtsanwalt
04/2008
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Kanzlei RKKM
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