Kein Versicherungsschutz durch Rechtsschutzversicherung bei Ansprüchen auf Schadenersatz aus Insolvenzfalschberatung

von berliner-anwalt.de
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Es besteht kein Versicherungsschutz für Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers, denn § 3 Abs. 3c ARB 2000 will den Versicherer von dem gesteigerten Risiko befreien, das in einer mit dem Insolvenzverfahren einhergehenden Prozesshäufung liegt. Von diesem Ausschluss werden sämtliche Auseinandersetzungen erfasst, die kausal auf die Insolvenz des Versicherungsnehmers zurückzuführen sind. Die Insolvenzspezifische Gefahr realisiert sich auch bei Schadensersatzansprüchen gegen fehlerhaft den Insolvenzschuldner beratende Rechtsanwälte.
(AG Mannheim, Beschluss v. 10.03.2009 – 2 C 70/09)

Das Amtsgericht Mannheim hat einen Antrag auf Prozesskostenhilfe in einer Klagesache gegen eine Rechtsschutzversicherung zurückgewiesen, da die Sache keine Aussicht auf Erfolg hätte.

Die Antragstellerin betrieb das Verbraucherinsolvenzverfahren über ihr Vermögen und verlangte von der Antragsgegnerin, der Rechtsschutzversicherung, die Erteilung einer Deckungszusage für die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen eine Rechtsanwältin, die sie bei der Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens fehlerhaft beraten habe. Die Rechtsanwältin habe im Schuldenbereinigungsplan versehentlich die Forderung einer Insolvenzgläubigerin nicht berücksichtigt, weshalb die Antragstellerin behauptet, nunmehr von dieser auf Zahlung in Anspruch genommen zu werden.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, da die von der Antragstellerin angestrebte Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen ihre Rechtsanwältin wegen vermeintlich fehlerhafter Beratung im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist nicht vom Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung umfasst ist.

Nach dem in § 3 Abs. 3 c ARB 2000 geregelten Ausschluss des Versicherungsschutzes besteht Rechtsschutz nicht bei Ansprüchen, die in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll, stehen. Danach werden vond er Vorschrift nicht nur Streitigkeiten erfasst, die sich gegen Insolvenzschuldner oder -gläubiger richten, sondern sämtliche Streite, die durch die Insolvenz des Versicherungsnehmers entstehen. Dies ist bei einer vermeintlichen fehlerhaften Beratung im Rahmen des eigenen Verbraucherinsolvenzverfahrens offensichtlich der Fall.

Dem Ausschluss liegt die Erwägung zugrunde, dass der Versicherungsnehmer im Falle einer eigenen Insolvenz in erheblich gesteigertem Umfang rechtlich Interessen wahrnehmen und damit Kosten aufwenden muss. Diese Gefahr soll zurecht durch die Ausschlussbestimmung von der Versicherungsgemeinschaft ferngehalten werden.

Dierk Meinrenken
Rechtsanwalt

05/2009
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