Kündigung und Urlaub

von Rechtsanwalt Dr. Hartmut Breuer, Berlin
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Freistellung unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen

Der Arbeitgeber darf nach § 7 Absatz 1 BUrlG den Urlaub zeitlich festlegen. In dem Kündigungsschreiben kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freistellen und ihm für diese Zeit den Urlaub grundsätzlich gewähren. Diese Erklärung ist jedoch aus Sicht des Arbeitnehmers auszulegen. Fehler führen dazu, dass der Urlaubsanspruch weiter bestehen bleibt.

 In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall – BAG, Urt. vom 17. Mai 2011 – 9 AZR 189/10 – wurde dem Arbeitnehmer fristgemäß gekündigt. Der Arbeitgeber stellte diesen mit dem Kündigungsschreiben ab sofort unter Anrechnung der Urlaubsansprüche von seiner Arbeit und unter Fortzahlung der Vergütung frei. Der  Kündigungsschutzklage des Arbeitsnehmers wurde stattgegeben und das Arbeitsverhältnis bestand weiter fort. Jetzt machte der Kläger seinen Resturlaub geltend. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass ihm der Urlaub nicht ordnungsgemäß mit dem Kündigungsschreiben gewährt wurde. Das Bundesarbeitsgericht gab ihm schließlich recht. Die Erklärung des Arbeitgebers war nicht eindeutig. Vielmehr muss diese deutlich erkennen lassen, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen will. Zweifel gehen dabei zu Lasten des Arbeitgebers. Im zu entscheidenden Fall war nicht klar, ob die Beklagte den vollen Jahresurlaub oder nur den bis zum Ende der Kündigungsfrist entstehenden Teilurlaubsanspruch gewähren wollte.

10/2011
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Der Autor
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Dr. Hartmut Breuer
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