Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Januar 2010 das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters erneut bekräftigt. Auch in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen ist eine Regelung, die hiergegen verstößt, nicht anzuwenden.
Dreh- und Angelpunkt des auf europäischer Ebene geführten Streits war folgende deutsche arbeitsrechtliche Norm: „Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25.Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.“
Das hat zur Folge, dass Personen, die die gleiche Betriebszugehörigkeitsdauer aufweisen, aber zu unterschiedlichen Zeiten in den Betrieb eingetreten sind, unterschiedlich behandelt werden. Dies wirkt sich insbesondere auf die Länge der Kündigungsfrist aus, die mit steigender Betriebszugehörigkeit ebenfalls wächst.
Grundsätzlich darf eine Ungleichbehandlung wegen des Alters zwar vorgenommen werden. Jedoch ist eine solche nur dann zulässig, wenn sie einen legitimen Zweck erfüllen soll. Eine Ungleichbehandlung kann folglich aus Erwägungen der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes oder aber der beruflichen Bildung angemessen und erforderlich sein.
Sinn und Zweck der streitigen Regelung ist die Verschaffung größerer personalwirtschaftlicher Flexibilität für den Arbeitgeber, da seine Belastung im Zusammenhang mit der Entlassung jüngerer Arbeitnehmer verringert werde. Dies wiederum sei durch die größere berufliche und persönliche Mobilität der Jüngeren gerechtfertigt.
Der Gerichtshof entschied, dass dieses Ziel zwar durchaus legitim sei, jedoch durch die Regelung nicht erreicht werden könne. Die Norm gelte für alle Arbeitnehmer, die vor dem 25.Lebensjahr in den Betrieb eingetreten sind, unabhängig davon, wie alt der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Entlassung sei. Im Ergebnis könne sich die Regelung bis zu einem Alter von 45 Jahren auswirken. Daher liege ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor.
Deutsche Gerichte werden nunmehr von der Anwendung dieser Regelung bei der Berechnung der Kündigungsfristen absehen. In der anwaltlichen Praxis ist die Regelung bereits seit geraumer Zeit unbeachtet geblieben.