Patientenverfügung

von Rechtsanwältin Ruth Stefanie Breuer, Berlin
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Eine hoch technisierte immer ausgereiftere und Medizin eröffnet die Möglichkeit, selbst bei Schwersterkrankungen Leben zu erhalten und zu verlängern. Folge der technischen Errungenschaften ist jedoch, dass das Sterben oftmals nicht mehr als natürlicher Prozess empfunden wird. Dies wirft die Frage nach einer menschenwürdigen Gestaltung des Sterbens auf. In den vergangenen Jahren hat sich die Patientenverfügung als Mittel etabliert, dem Willen des Patienten Gehör zu verschaffen,  wenn er sich selbst nicht äußern kann.

Mit einer Patientenverfügung äußert der Mensch Erklärungen zur Behandlung und Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in medizinische Maßnahmen. Durch sie kann jeder sein Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen und zum Ausdruck bringen. Entscheidend ist, dass die Verfügung zu einem Zeitpunkt getroffen wird, in dem dies nach den geistigen Fähigkeiten des Patienten noch möglich ist. 

Bislang waren lediglich Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht, welche ebenfalls im Fall schwerer Krankheit oder eines Unfalls große Bedeutung erlangen können, gesetzlich geregelt. Die immer mehr an Bedeutung gewinnende Patientenverfügung wurde kürzlich im Gesetz verankert. Hierdurch soll Rechtssicherheit im Umgang mit Patientenverfügungen sowohl für Betreuer und Ärzte als auch für Angehörige und dem Patienten ansonsten nahe stehende Personen geschaffen werden. Die Verbindlichkeit des Patientenwillens steht dabei an erster Stelle. Der Betreuer, der entweder vom Vormundschaftsgericht oder idealerweise vom Patienten zuvor bestimmt wurde ist der Wächter des Patientenwohls. Jegliche vom Arzt empfohlene medizinische Maßnahme muss vom Patientenwillen gedeckt sein. Ist dieser Wille in einer möglichst klaren Patientenverfügung niedergelegt und nicht später vom Patienten widerrufen worden, hat der Betreuer den Willen zu respektieren und gegenüber dem behandelnden Arzt zum Ausdruck zu bringen. 

Häufige Fragen:

1. Wie detailliert muss eine Patientenverfügung sein?

Grundsätzlich gilt: Je detaillierter umso besser! Faustregel: Wie wünsche ich mir selbst eine Anweisung um sie ausführen zu können? Formulare bieten bspw. die Ärztekammern, bei indivi-duellen Wünschen kann ein Anwalt beraten.

2. Wer sollte als Betreuer eingesetzt werden?

Als Betreuer sollte eine Person des Vertrauens eingesetzt werden, die im Notfall zur Stelle sein kann. 

3. Ist die Patientenverfügung an eine bestimmte Form gebunden?

Eine Form ist nicht vorgeschrieben. Die Verfügung kann sogar als Ton- oder Videoaufnahme erfolgen. Am praktikabelsten ist  jedoch die Schriftform. 

4. In welchen Abständen empfiehlt sich eine Aktualisierung?

Eine Aktualisierung sollte immer dann erfolgen, wenn der Wille sich ändert, anderenfalls alle 3 bis 5 Jahre.

5. Kann eine Patientenverfügung widerrufen werden?

Ja, eine Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf ist an keine Form gebunden. Am Besten erfolgt ein Widerruf schriftlich bzw. durch eine neue Patientenverfügung. 

08/2010
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Die Autorin
Rechtsanwältin
Ruth Stefanie Breuer
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