Neuregelung – Hintergründe – Auswirkungen
Zum 1. Juli 2010 trat eine gesetzliche Neuregelung bezüglich des Pfändungsschutzes für Guthaben auf Girokonten in Kraft. Ziel des Gesetzgebers ist hierbei die Einführung eines verbesserten Pfändungsschutzes sowie eine Entlastung der Gerichte durch Erhaltung der Funktionsfähigkeit eines Giro-kontos auch ohne angeordneten Pfändungsschutz. Der Gesetzgeber hat mit dieser Neuregelung eine veraltete und durch Verweisungen auf Einzelvorschriften komplizierte Materie neu geregelt.
Neu ist, dass jeder Kontoinhaber sein Girokonto in ein so genanntes Pfändungsschutz-Konto umwandeln lassen kann, sofern es sich dabei nicht um ein Gemeinschaftskonto handelt. Der Kontoinhaber selbst oder sein gesetzlicher Vertreter (Eltern, Betreuer oder Vormund) kann bei seiner Bank oder Sparkasse einen entsprechenden Antrag stellen. Voraussetzung ist allerdings, dass er nicht bereits bei einem anderen Kreditinstitut ein Pfändungsschutz-Konto führt.
Wird nun durch einen Gläubiger ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt und dem kontoführenden Kreditinstitut zugestellt, so muss ein festgelegter Grundfreibetrag von zurzeit 985,15 € auf dem Konto und zur freien Verfügung des Kontoinhabers verbleiben. Dieser Betrag erhöht sich sogar noch, falls Unterhaltspflichten bestehen oder Sozialleistungen auf das gepfändete Konto fließen. Der Freibetrag dient dem Schutze des Existenzminimums des Schuldners und seiner Familie. Dem tat-sächlichen Bedarf wird durch Anpassung des Grundfreibetrages an das Sozial- und Wohngeldrecht Rechnung getragen. Voraussetzung für die Erhöhung des bestehenden Sockel-Freibetrages ist, dass sämtliche Erhöhungsgründe vom Kontoinhaber durch entsprechende Originalbelege gegenüber der kontoführenden Bank oder Sparkasse nachgewiesen werden.
Auch der Datenschutz ist gewährleistet. Der pfändende Gläubiger erfährt die Zusammensetzung des Grundfreibetrages nicht. Ihm muss durch die kontoführende Stelle allerdings mitgeteilt werden, ob es sich um ein Pfändungsschutz-Konto handelt und ob innerhalb der letzten zwölf Monate eine Pfändung aufgehoben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist. Insoweit ist die sogenannte Drittschuldnererklärung um einige Angaben erweitert.
Der Schuldner hat den Vorteil, zukünftig keine Aufhebung der Pfändung mehr beantragen zu müssen. Seine Beweglichkeit in finanzieller Hinsicht bleibt im vornherein erhalten. Der Gläubiger hat den Vorteil, bei der erweiterten Drittschuldnererklärung Kenntnis über die Lage des Schuldners zu erhalten.
Ruth Stefanie Breuer
Rechtsanwältin