Rechte von Patienten bei Behandlungsfehlern im Gesundheitswesen

von berliner-anwalt.de
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Obwohl die Qualität der medizinischen Versorgung insgesamt gut ist, kommen auch im Deutschen Gesundheitswesen medizinische Behandlungsfehler vor. Besonders häufig kommen diese in den Fachbereichen Chirurgie, Orthopädie und Geburtshilfe vor. Aber auch in anderen Bereichen des Krankenhauses sowie bei der ambulanten Behandlung in Arztpraxen gibt es solche. In letzter Zeit kommen auch Klagen über nicht hilfreiche oder sogar schädliche Psychotherapien vor.  Für Patienten stellt sich die Frage, wie man am besten vorgehen kann, wenn man das Gefühl hat, Opfer eines medizinischen Behandlungsfehlers geworden zu sein. 

Zunächst ist es in den meisten Fällen erst mal ratsam, das Gespräch mit dem behandelnden Arzt zu suchen. Auf diese Weise lassen sich Missverständnisse und Fehler in der Arzt-Patienten-Kommunikation aufklären. Bei nicht erfolgreicher Behandlung kann dem Arzt Gelegenheit gegeben werden, die Therapie zu verändern und dadurch eine Verbesserung der heilenden Behandlung zu erreichen. Geht der Arzt jedoch darauf nicht ein oder nimmt er die Beschwerden des Patienten nicht ernst, sollte man erwägen, soweit ausreichend Zeit zur Verfügung steht, sich einen anderen Arzt bzw. ein anderes Krankenhaus zu suchen. Andererseits gibt es auch Fälle bei denen auf Grund einer Behandlung bereits ein Gesundheitsschaden eingetreten ist, bzw. bei dem auf Grund nicht rechtzeitiger fachgerechter Behandlung ein Gesundheitsschaden eingetreten ist. Liegt dies vor, dann ist die richtige Zeit die Frage eines Behandlungsfehlers klären zu lassen.

Zur Klärung der Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, ist in der Regel ein medizinisches Sachverständigengutachten erforderlich. Es gibt verschiedene Möglichkeiten zu einem Gutachten zu kommen. Ein kostenfreies Gutachten kann man bei den Schlichtungsstellen der Ärztekammern erhalten. Da jedoch diese Schlichtungsstellen durch Beiträge der Ärzteschaft finanziert werden, ist eine neutrale Auswahl des Gutachters, der von der Schlichtungsstelle bestimmt wird, zumindest zweifelhaft. Besser ist es einen Rechtsanwalt mit der Herausforderung der Krankenunterlagen zu beauftragen, und dann seine Krankenkasse zu bitten, ein Gutachten durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) erstellen zu lassen. Rechtsschutzversicherte Patienten können auch ihre Rechtsschutzversicherung bitten, die Kosten eines Privatgutachtens zu übernehmen. In begründeten Einzelfällen haben dies Rechtsschutzversicherungen auch schon getan. Weitere Möglichkeiten zur Begutachtung sind der Medizinische Dienst der Rentenversicherung (wenn Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist) oder die private Beauftragung eines Gutachters, für die jedoch Kosten entstehen. Im Regelfall würde ich eine Begutachtung durch den MDK empfehlen. 

Wenn das Gutachten vorliegt, dann sollte eine erste Beratung bei einem fachlich im Medizinrecht qualifizierten Rechtsanwalt erfolgen. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass auch rechtschutzversicherte Bürger ihren Rechtsanwalt frei wählen können. Wegen der Spezialität der Rechtsmaterie ist ein besonders hierfür qualifizierter Rechtsanwalt jedoch dringend anzuraten. Dringend abzuraten ist von der Beauftragung von Hausanwälten, nur weil man bei diesen schon einmal wegen einer Scheidung oder einem Verkehrsunfall war. Das Medizinrecht ist ein besonderes Rechtsgebiet, bei der besondere Fachkenntnisse unerlässlich sind.  Auf Grund des Ergebnisses des medizinischen Gutachtens ist dann mit dem ausgewählten Anwalt zu klären, ob eine ärztliche Pflichtverletzung vorliegt, die zur Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld berechtigt. 

Sind die Voraussetzungen erfüllt, dann kann der Rechtsanwalt beauftragt werden, Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Arzt oder Krankenhaus einzufordern. In der Regel sind diese haftpflichtversichert so dass man also mit einer Versicherung verhandeln muss.  Aus diesem Grund ist es wenig zweckmäßig die Verhandlungen selbst zu führen, da man es in der Regel mit raffinierten und erfahrenen Verhandlern zu tun hat. Die Einschaltung eines  Rechtsanwalts, der viel Erfahrung mit Versicherungen hat, garantiert hier nicht „über den Tisch gezogen zu werden“. Wird zügig Schadensersatz und Schmerzensgeld gezahlt, so kann die Angelegenheit auf diese Weise außergerichtlich geregelt werden.
Wird jedoch der Schadensersatz unberechtigt verweigert oder unangemessen verzögert, dann ist die Erhebung einer Klage bei Gericht geboten. Soweit der Streitwert über 5000 € liegt, ist das Landgericht hierfür zuständig. Bei den Landgerichten gibt es in der Regel spezialisierte Kammern für Heilbehandlungssachen (so z.B. in Berlin). Das ist wichtig denn es sollte sich ja nicht nur der Rechtsanwalt sondern auch der Richter im Medizin- bzw. Arzthaftungsrecht gut auskennen. Die Gebühren für das Klageverfahren richten sich nach dem eingeklagten (Schmerzensgeld-)Betrag. Deswegen sollte der eingeklagte Schmerzensgeldbetrag auch in etwa richtig sein. Besondere Vorsicht ist geboten, bei populistisch agierenden Anwälten, die ihre Kunden mit dem Versprechen riesiger Schmerzensgeldsummen ködern, bei denen die diese aber nachher auf den Gerichtsgebühren für den zu hoch angesetzten Betrag sitzenbleiben. Fachgerecht arbeitende Rechtsanwälte werden den eingeklagten Betrag immer mit ähnlichen Fällen aus Schmerzensgeldtabellen vergleichen und ihre Klageforderung daran in etwa orientieren. Auch die Rechtsschutzversicherungen genehmigen Klageforderungen im Rahmen der Schmerzensgeldtabellen. Wenn Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, dann kann auch der Verdienstausfall bzw. eine Verdienstausfallrente eingefordert werden.  Als Richtwerte für Schmerzensgelder in Deutschland kann etwa gelten: Bei Erwachsenen werden bis zu 100.000 € im Höchstfalle zugesprochen, bei Kindern und Geburtsschäden bis zu maximal 500.000 €. Dabei sind die Folgen für den Betroffenen abzuwägen. Welche Summe im Einzelfall angemessen ist, sollte man mit einem fachlich kompetenten Rechtsanwalt klären.   

05/2010
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Der Autor
Rechtsanwalt
Dominik Kellner
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