Reparatur nach Verkehrsunfall in Fachwerkstatt möglich
Der BGH hat am 20.10.2009 entschieden, dass der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall auch bei fiktiver Abrechnung eines Fahrzeugsschadens grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat.
Zugrunde lag ein Verkehrsunfall, nach welchem der Kläger Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend macht. Der Kläger fuhr einen ca. 10 Jahre alten VW-Golf und verlangte, die Reparatur in einer VW-Fachwerkstatt vornehmen zu lassen. Dass der Beklagte haftet, sei positiv festgestellt. Fraglich war jedoch, ob ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in einer Fachwerkstatt bestehe.
In einem vorhergehenden Urteil entschied der BGH (BGHZ 155, 1), dass der Geschädigte seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, wenn diese von einem Sachverständigen als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt wurden. Allerdings hat der Schädiger die Möglichkeit auf eine „freie Werkstatt“ zu verweisen (§ 254 II BGB), wenn er darlegen und beweisen kann, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von 3 Jahren ist solch ein Verweis aber generell unzumutbar, da sonst eine spätere Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnte.
Aber auch bei einem Kfz mit einem Alter von mehr als 3 Jahren kann es dem Geschädigten unzumutbar sein in eine „freie Werkstatt“ verwiesen zu werden, wenn er darlegen und bewiesen kann, dass sein Kfz bisher nur in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert und in-Stand-gehalten wurde.
BGH, VI ZR 53/09
Beachte:
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Autor: Rechtsanwalt Stephan Scheibel | Kanzleisitz: Schloßstraße 48a, 12165 Berlin
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