Rückabwicklung fehlgeschlagener Kapitalanlagen

von Rechtsanwältin Ruth Stefanie Breuer, Berlin
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Schadensersatzansprüche gegen Banken und Anlageberater

Auch die weitere Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs zu so genannten Kick-Backs (Urteil vom 19. Dezember 2006) und die sich daraus ergebende Schadenersatzpflicht von Anlageberatern wegen nicht offengelegter Rückvergütungen ist sehr anlegerfreundlich. Der Bundesgerichtshof hatte seiner-zeit entschieden, dass im Rahmen eines Beratungsvertrages zwischen einer Bank und einem Kun-den, die Bank zur Aufklärung über Rückvergütungen, welche sie für die Vermittlungen von Kapitalan-lagen jedweder Art erhalten hat, gegenüber dem Bankkunden verpflichtet ist. Das Oberlandesgericht Stuttgart und auch das Oberlandesgericht Düsseldorf haben in aktuellen Entscheidungen diese Offen-legungspflicht für Rückvergütungen auch auf Anlageberater ausgedehnt, welche nicht für eine be-stimmte Bank tätig sind. Der BHG hat in einer aktuellen Entscheidung vom 29. Juni 2010 seine anle-gerfreundliche Linie ebenfalls weiter ausgedehnt. Er ist der Meinung, dass spätestens seit dem Jahre 1990 Banken die Rückvergütungen aus von ihnen abgeschlossenen Geschäften gegenüber den Kun-den nicht mehr verheimlicht werden durften. Diese Rechtssprechung lässt sich auch auf die von all-gemeinen Anlageberatern und Finanzdienstleitstern vertriebenen Anlagen übertragen. 

Anleger haben nun die Möglichkeit Schadenersatz – und Rückabwicklungsansprüche – erleichtert geltend zu machen. Aufgrund der erst kürzlich ergangenen Entscheidungen dürfte sich die Frage der Verjährung in den meisten Fällen nicht stellen.

gez. Ruth Stefanie Breuer
Rechtsanwältin
10/2010
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