Grundlegende Entscheidung zu vorbeugenden Unterlassungserklärungen bei Tauschbörsennutzung
Das Oberlandesgericht Köln hat sich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens grundsätzlich mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit der Abgemahnte nach einer erfolgten Abmahnung wegen sog. „Filesharings“ die von der abmahnenden Kanzlei vorformulierte Unterlassungserklärung abändern kann. Insbesondere ging es um die Frage, ob eine Ausweitung auf andere Unterlassungsgläubiger sowie weitere Musiktitel, also auch vorbeugende Erklärungsinhalte die Wiederholungsgefahr beseitigen. Dies hat das OLG Köln nunmehr für den mit der Abmahnung verfolgten Verstoß bejaht.
Das bedeutet für abgemahnte Anschlussinhaber zum einen eine gewisse Rechtssicherheit, Unterlassungserklärungen abändern zu können und auch so, dass vorbeugend bereits ein gewisser Schutz vor weiteren Abmahnkosten besteht. Es ist jedoch keinesfalls ratsam, sich aus dem Internet eine vorformulierte Unterlassungserklärung als Vorlage zu nehmen. Jeder Fall bleibt in gewisser Weise individuell und deshalb muss die Unterlassungserklärung auch immer dem jeweiligen Einzelfall angepasst werden. Die Erklärung muss hierzu in uneingeschränkter, bedingungsloser und unwiderruflicher Form abgegeben werden. Darüber hinaus muss man darin für den Fall eines Verstoßes ein Vertragsstrafeversprechen in angemessener Höhe abgeben.
Bereits kleine Fehler können dazu führen, dass Rechteinhaber Fortbestehen der Wiederholungsgefahr ausgehen dürfen und somit kostenintensive Abmahnungen oder Gerichtsverfahren zu befürchten sind.
OLG Köln, Beschl. v. 11.11.2010 – 6 W 157/10