Verfall von Urlaubsansprüchen bei lang andauernder Erkrankung

von Rechtsanwalt Thomas Bade, Berlin
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Der Kläger, der mittlerweile aus seinem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, macht für die Jahre 2006 bis 2008 Urlaubsabgeltungsansprüche geltend. Das in der Berufungsinstanz angerufene LAG Hamm (Beschluss v. 15. April 2010, 16 Sa 1176/09) hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob aufgrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Schultz-Hoff/Stringer (C-350/06 bzw. C-520/06) der Urlaubsanspruch sich bei lang andauernder Krankheit über mehrere Jahre ansammelt. Dies hat der EuGH mit seiner heutigen Entscheidung abgelehnt. 

Der EuGH folgt mit seiner Entscheidung im Wesentlichen dem Grundgedanken der Generalanwältin in ihrem Gutachten. Der EuGH macht mit seiner Entscheidung deutlich, dass er jedenfalls einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten für ausreichend und genügend erachtet, um dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers nach der Arbeitszeitrichtlinie zu genügen. 

Die Entscheidung unterstreicht, dass eine unbegrenzte Urlaubsübertragung über mehrere Jahre vom europäischen Recht nicht gefordert wird. Vielmehr gibt die Arbeitszeitrichtlinie genügend Entscheidungsspielräume, die Urlaubsnahme und Urlaubsabgeltung auch in Fällen langjähriger Erkrankung sinnvoll zu gestalten.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22. November 2011 - Rechtssache C-214/10
12/2011
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