Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrages gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, so verliert der Mieter diesen Versicherungsschutz nicht, wenn ein Dritter, dem er das Fahrzeug überlassen hat, dieses schuldhaft beschädigt. Entgegenstehende AGB beeinträchtigen den Mieter unangemessen und sind deshalb gemäß § 307 BGB unwirksam.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.05 2009, AZ: XII ZR 94/07)
Sachverhalt (verkürzt):
Die Parteien streiten um Schadensersatz nach Vermietung eines Kraftfahrzeuges. Die Klägerin, ein Autovermietung, vermietete an die Beklagte zu 1) einen Kleintransporter zum Zwecke der Weitervermietung.
Die Beklagte zu 1) vereinbarte mit der Klägerin eine Haftungsreduzierung mit einer Selbstbeteiligung von 511,29 € und vermietete ihrerseits das Fahrzeug an den Beklagten zu 2). Dieser verursachte in Absprache mit dem Beklagten zu 3) vorsätzlich einen Unfall. Dabei entstand am Mietfahrzeug der Klägerin Schaden in Höhe von rund 7.500,00 EUR.
Die Beklagte zu 1) bezahlte darauf lediglich den vereinbarten Selbstbeteiligungsbetrag, die Differenz wird mit der Klage geltend gemacht.
Die Klage hatet keinen Erfolg. Auch die Revision ist nicht erfolgreich.
Entscheidung (verkürzt):
Der BGH führt dazu aus, dass der Mieter, wenn die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrages gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbaren, darauf vertrauen darf, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde.
Nur bei Einräumung dieses Schutzes genügt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen.
Zutreffend sind die vorherigen Instanzen davon ausgegangen, dass in der Kraftfahrzeugvollversicherung eine Haftung des Versicherungsnehmers für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, nicht in Betracht kommt. Das ergibt sich aus § 61 VVG a.F. (§ 81 VVG). Nach dieser Bestimmung ist der Versicherer von seinen Leistungspflichten nur frei, wenn der Versicherungsnehmer (!) selbst den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt.
Damit schließt bereits der Wortlaut des Gesetzes jede Zurechnung eines Drittverschuldens zu Lasten des Versicherungsnehmers aus. Es besteht auch weitgehend Einigkeit, dass im Rahmen des § 61 VVG a.F. die allgemeine zivilrechtliche Zurechnungsnorm für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) keine Anwendung findet.
Da diese Grundsätze der Haftpflichtversicherung auch in der Kaskoversicherung auch für den Mieter gelten, der sich gegen besonderes Entgelt eine Reduzierung seiner Haftung gegenüber dem Vermieter "erkauft", steht der Klägerin kein Anspruch zu.
Damit sind die Vorinstanzen zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die AGB der Klägerin zu Lasten der Beklagten zu 1) vom Leitbild der Vollkaskoversicherung abweicht. Ohne Rechtsverstoß durfte es darin eine im Sinne des § 307 BGB unangemessene und damit unwirksame Regelung sehen. Die Klage war abzuweisen.
Dierk Meinrenken
Fachanwalt für Verkehrsrecht