Vorsicht, (Unterhalts-) Falle!

von berliner-anwalt.de
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Wesentlicher Bestandteil des Familienrechts ist die Regelung der Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Familie bzw. Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen.

Hier sind insbesondere die Bereiche Gestaltung und Prüfung von Eheverträgen, Scheidungsfolgenvereinbarungen, aber auch Verträgen sog. nichtehelicher Lebensgemeinschaften, d.h. nicht verheirateter bzw. nicht verpartnerter zusammen lebender Personen, Ehescheidung, Unterhalt sowie Regelung der Vermögensverhältnisse von zentraler Bedeutung.

Nicht zu unterschätzendes Problem im Bereich des Ehegattenunterhalts ist die Gefahr, den Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise zu verlieren !!

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn dem Unterhaltsberechtigen ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Unterhaltsverpflichteten zur Last fällt, siehe § 1579 Nr. 7 BGB.

Von einem solchen „Fehlverhalten“ ging das Brandenburgische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom März 2009 (Brandenburgisches OLG, Az.: 10 UF 166/03) aus, da die Ehefrau sich nach 26-jähriger Ehe, aus der fünf Kinder hervorgegangen waren, von ihrem Ehemann trennte und zu einer Freundin zog, mit der sie eine intime Beziehung aufnahm. Die Kinder, die teilweise minderjährig waren, hatte die Mutter, ohne für diese irgendwelche Vorkehrungen für die Zeit nach ihrem Weggang zu treffen, sich selbst überlassen. Der Vater war zu dem Zeitpunkt vollschichtig tätig und auch wegen seines Fernstudiums auf die Betreuung und Versorgung durch die bereits seit 1993 nicht mehr berufstätige Mutter angewiesen.

Das Gericht sah darin eine einseitige Abkehr von den ehelichen Bindungen, ohne, dass es einen Grund für das Ausbrechen aus der Ehe gab. Dies führte dazu, dass der der Mutter an sich zustehende Trennungsunterhalt reduziert  wurde.

(Wohl) nicht von Ausschlag gebender Bedeutung war in diesem Zusammenhang, dass sich die Ehefrau einer Partnerin zugewandt hatte, zumal für die Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB die Frage der sexuellen Gemeinschaft nicht unbedingt maßgeblich ist. Nichts desto trotz zeigt die Entscheidung, wenn auch mit negativem Ergebnis, dass lesbische Beziehungen in der Rechtsprechung mittlerweile genauso ernst genommen werden wie heterosexuelle. Dies war zu Lebzeiten Adele Schopenhausers (12.07.1797 – 25.08.1849) noch anders: Damals war eine Scheidung  wegen einer Liebhaberin der Ehefrau nicht möglich...

Erwähnt sei an dieser Stelle noch, dass auch, wenn der/die Unterhaltsbeanspruchende in einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“ mit einem neuen Partner/einer neuen Partnerin lebt, der Unterhaltsanspruch reduziert, befristet und sogar komplett gestrichen werden kann !!

Rechtfertigender Grund  dafür ist die objektive Veränderung in den Lebensverhältnissen des/r Unterhaltsbedürftigen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung des (geschiedenen) Ehegatten unzumutbar erscheinen lässt. Verschuldensgesichtspunkte sind unerheblich.

Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft spricht man, z.B., wenn über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahre hinweg (je nach Einzelfall aber auch kürzer) ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, wobei das räumliche Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt nicht unbedingt zwingend ist, sondern auch lediglich das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, d.h. wenn die neuen Partner wie ein Paar auftreten, ausreicht. Kriterium kann auch eine gemeinsame größere Investitionen wie z.B. der Erwerb eines gemeinsamen Hauses sein. Dann ist die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft auch schon bei kürzerer Dauer des Zusammenlebens möglich.

Fazit:

Alles in Allem sollten Ehe- und LebenspartnerInnen vor Eingehung einer auf Dauer geplanten Beziehung gut darüber nachdenken, ob dadurch der Unterhaltsanspruch gefährdet wird und ob man/frau dieses Risiko eingehen will. Auch hier ist anwaltliche Beratung sehr wertvoll ! 

04/2010
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Die Autorin
Rechtsanwältin
Cornelia Hain
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