Wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch bei zu weit gefasster Schweigepflicht-Entbindungserklärung

von berliner-anwalt.de
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Der BGH hat entschieden, dass anlässlich der Beantwortung von Gesundheitsfragen bei Anbahnung des Versicherungsvertrages arglistig getäuschte Versicherer den Vertrag vollständig lösen können. Es muss sich nicht auf den Abschluss eines geänderten Vertrages verwiesen werden lassen. Auch dann nicht, wenn der Versicherer aufgrund einer unwirksamen Schweigepflichtentbindungserklärung Informationen über den Gesundheitszustand des Versicherten erlangt hat.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2009, AZ: IV ZR 140/08)

Sachverhalt:

Der Kläger begehrte Leistungen aus einer bei der beklagten Versicherung abgeschlossenen selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Antragsformular gab der klagende Versicherungsnehmer insbesondere Antworten zu den Fragen nach Krankheiten, Unfallfolgen oder körperlichen Schäden des Rückens oder des Nackens innerhalb der letzten fünf Jahre nicht an. Tatsächlich war der Kläger aber in dem entscheidenden Zeitraum zuvor jeweils wegen Rückenschmerzen, die zumindest mit drei Massageterminen therapiert wurden, bei einem Hausarzt in Behandlung. Die beklagte Versicherung bekam dies durch eine ausgestellte Schweigepflichtentbindungserklärung heraus und hat ihre Annahmeerklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Kläger verlor in allen drei Instanzen, letztlich also auch beim BGH.

Entscheidung:

Die beklagte Versicherung hat rechtzeitig die Anfechtung erklärt. Diese wirkt ex tunc. Damit ist der gesamte Vertrag aufgehoben. Negative Folge für den Versicherungsnehmer ist dabei, dass trotz der anfänglichen Unwirksamkeit gemäß § 40 Abs. 1 VVG a. F. die vereinbarten Prämien beim Versicherer verbleiben. 

Gegen die wirksame Anfechtung spricht auch nicht, dass der Versicherer mangels wirksamer Schweigepflichtentbindungserklärung des beklagten Versicherers an der Verwertung der durch die Befragung des Hausarztes erlangten Informationen gehindert gewesen ist. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ist der BGH der Ansicht, dass der arglistig Täuschende eben nicht schützenswert ist, sodass die mittels der zu weit gefassten Schweigepflichtentbindung gewonnenen Erkenntnisse über die verschwiegenen Vorerkrankungen zu berücksichtigen sind. Dies ist insbesondere deshalb der Fall, da der beklagte Versicherer darauf vertrauen kann, dass die vom Kläger herausgegebene Schweigepflichtentbindung wirksam ist.

Was anderes muss gelten, wenn die durch das Informationenselbstbestimmungsrecht geschützten Daten heimlich durch den Versicherer gewonnen werden. In diesem Falle hätte der Versicherer nicht anfechten können. Hier liegt der Fall jedoch anders, sodass der Kläger mit seiner Klage keinen Erfolg haben konnte, da die Anfechtung wirksam war und der Vertrag von Anfang an aufgehoben ist.


Dierk Meinrenken
Rechtsanwalt
02/2010
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Der Autor
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