Zugewinnausgleichsverfahren geändert

von berliner-anwalt.de
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Am 01.09.2009 ist das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrecht vom 06.07.2009 (Bundesgesetzblatt I, 1696) in Kraft getreten. Mit diesem sind unter Beibehaltung wesentlicher Grundprinzipien nur einige Details geändert worden, die allerdings zum Teil weitreichende Folgen für die Praxis haben.

Es handelt sich hier insbesondere um die Berücksichtigung des negativen Endvermögens gemäß § 1375 Abs. 1 (neue Fassung) BGB, die Zusammenlegung der Stichtage gemäß §§ 1378 II und 1384 BGB, die Neuregelung von Auskunftsansprüchen gemäß § 1379 BGB sowie die Neuregelung zur vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und zur Sicherung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 1385 f. BGB.


1.
Das Anfangsvermögen kann nach der Neufassung der gesetzlichen Regelungen (§ 1374 Abs. 3 BGB n.F.) nunmehr auch negativ sein. Dies führt letztlich zu einer größeren Gerechtigkeit, da nun auch die Rückführung von Schulden in der Ehe als Vermögenszuwachs gewertet wird, was vor der Reform nicht der Fall war.

2.
Beide Ehegatten sind einander nach der Neufassung der gesetzlichen Regelungen zum 01.09.2009 nunmehr umfassender zur Auskunft verpflichtet als vor der Neuregelung (§ 1379 BGB). Die Verpflichtung, was die Ehegatten einander zur Auskunft über den Bestand ihres Endvermögens betrifft, ist beibehalten worden.

Zusätzlich ist die Verpflichtung zur Auskunft über das ggf. negative Anfangsvermögen und über die dem Endvermögen gemäß § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnenden illoyalen Vermögensminderungen hinzugekommen.
Ferner besteht im Gegensatz zur alten Rechtslage nunmehr ein geregelter Belegvorlageanspruch und es kann verlangt werden, dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird.

3.
Die Ausgleichsforderung ist auch nach neuer Regelung auf das Vermögen beschränkt, welches bei Beendigung des Güterstandes noch vorhanden ist (§ 1378 II S. 1 BGB). Dieser Betrag erhöht sich jedoch in den Fällen der illoyalen Vermögensminderung gemäß § 1375 n.F. BGB um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

Wenn z.B. die Berechnung des Ausgleichsanspruchs eine Zahlungsverpflichtung des Ehemannes in Höhe von 30.000,00 ergibt und dieser zum Zeitpunkt der Ehescheidung nach Abzug seiner Verbindlichkeiten nur noch 10.000,00 Vermögen hat, reduziert sich die Forderung auf 10.000,00 (§ 1378 II BGB). Nach neuem Recht ist jedoch für den Fall, dass der Ehemann z.B. seiner neuen Freundin einen PKW im Wert von 40.000,00 geschenkt hat, um die Ehefrau zu benachteiligen, sich das Vermögen um diese 40.000,00 erhöht, sodass er insgesamt bis in Höhe von 50.000,00 in Anspruch genommen werden kann. Im vorliegenden Fall wäre der Anspruch in voller Höhe, nämlich 30.000,00, im Gegensatz zum alten Recht entstanden.

Mit dieser Regelung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, mögliche Gestaltungen bzw. Manipulationen im Interesse des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten einzudämmen bzw. zu beseitigen. Insoweit tritt sowohl diese Regelung als auch die Regelungen zur erweiterten Auskunft, zur Wertermittlung und zum Belegvorlageanspruch auch sofort in Kraft, da ein Vertrauensschutz für Manipulationen durch den Gesetzgeber nicht gegeben wird.
09/2009
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Der Autor
Anwaltskanzlei Michael Stephan
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